Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Eingliederungshilfe. stationäre Unterbringung. Tod des Leistungsberechtigten. Einrichtungsträger als Rechtsnachfolger. Übernahme ungedeckter Heimkosten. Vermögenseinsatz. Erbschaft. Verwertungshindernis. Testamentsvollstreckung. Tod des Testamentsvollstreckers. Ablehnung der Ernennung eines neuen Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Kein Anspruch eines Pflegeheims als Sonderrechtsnachfolger eines verstorbenen Pflegebedürftigen auf Übernahme der Heimkosten, wenn dieser wegen des Wegfalls einer Testamentsvollstreckung nicht mehr hilfebedürftig war. Denn bei einer Erbschaft, bei der die Testamentsvollstreckung beendet ist, handelt es sich um verfügbare Mittel.

2. Zu den Voraussetzungen für den Wegfall einer Testamentsvollstreckung (Tod des Testamentsvollstreckers und Ablehnung des FamG, einen neuen Testamentsvollstrecker zu benennen, da hierfür kein Bedürfnis mehr bestehe).

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 7. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Sozialhilfeleistungen für A. K. (im Folgenden K.) über den 30.9.2017 hinaus bis zu seinem Tod am 2019 vor dem Hintergrund von Erbschaften.

Der 1948 geborene und am ...2019 verstorbene K. war von Geburt an (leicht) geistig behindert. Von 1976 an war er in Anstalten und Heimen untergebracht und lebte seit September 1980 bis zu seinem Tod in der vollstationären Einrichtung für behinderte Menschen, der Johannes Diakonie in M. (jetzt Klägerin). Bis 30.9.2017 befristet hatte die Beklagte Eingliederungshilfe für die stationäre Betreuung und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von ca. 7.000 € monatlich bewilligt (Bescheid vom 19.12.2013, Bl. 3415 VA und Änderungsbescheid vom 29.1.2016, Bl. 3629 VA).

Am 4.2.2016 erfuhr die Beklagte, dass die Mutter des K., R. K. bereits am 10.8.2015 verstorben war (Bl. 3641 VA). Der Wert ihres Nachlasses im Todeszeitpunkt betrug 119.913,55 €. Sie hatte ihren erstgeborenen Sohn, den Halbbruder des K., der auch dessen Betreuer ist, L. K., zum Alleinerben eingesetzt und den K. von der Erbfolge ausgeschlossen. Hier ist ein Rechtsstreit wegen der Zahlung des Pflichtteils und Pflichtteilsergänzung anhängig.

Im Zuge der Ermittlungen hinsichtlich des Erbes erfuhr die Beklagte, dass der Vater des K., H. K., schon vor Jahren verstorben war (1988). K. sei Vorerbe geworden. Die ursprüngliche Testamentsvollstreckung bestehe nun nicht mehr. Das Amtsgericht Mosbach überließ Unterlagen hierzu, u.a. das notarielle Testament des Vaters vom 21.3.1963.

Das Testament enthält folgende Regelungen:

I.

Für den Fall, dass bei meinem Tode meine Ehefrau und mein Kind am Leben sind bestimme ich folgendes:

1. Ich setze hiermit meinen Sohn A. K. zum Alleinerben ein.

2. Meine Ehefrau R. K. erhält für die Dauer des Witwenstandes den Nießbrauch an meinem Vermögen. Sie erhält jedoch die Auflage, den Teil der Erträgnisse, welchen sie unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Einkünfte nicht für einen angemessenen Lebensunterhalt benötigt, meinem Sohn herauszugeben.

3. Ich ordne hiermit Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker soll zunächst während der Dauer der Minderjährigkeit meines Sohnes und sodann, wenn mein Sohn nicht unbedenklich voll zur Vermögensverwaltung geeignet erscheint, auch weiterhin die Vermögensverwaltung für meinen Sohn ausüben. Der Testamentsvollstrecker soll weiter die Rechte des etwaigen Nacherben wahrnehmen.

4. Sollte mein Sohn A. ohne Hinterlassung leiblicher Abkömmlinge sterben, so soll in diesem Fall Nacherbfolge eintreten; zum Nacherben bestimme ich meinen Neffen G. R....

V.

Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich zunächst Herrn Oberstudienrat R. P. ... sollte Herr P. das Amt des Testamentsvollstreckers nicht annehmen oder aus irgend einem Grunde niederlegen, so soll das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker ernennen.....

VI.

Mein Sohn A. ist als Vorerbe von allen gesetzlichen Beschränkungen befreit. Für seinen Unterhalt können insbesondere auch die Vermögenswerte selbst verbraucht und angegriffen werden.

Am 8.2.1976 hatte H. K. sein Testament wie folgt eigenhändig geändert:

Zu I.4.: Die Nacherbfolge meines Neffen G. R. erlischt, da.... (Anm. er anderweitig geerbt hatte)...... Nach A.s Tod fällt das Vermögen an:

1. das Heim in dem er lebt, zum weiteren Ausbau desselben.

2. Je 500 DM.... die Kinder meiner Cousine.....

......

Alle nicht erwähnten Abschnitte des Testaments bleiben unverändert bestehen.

Das Notariat 5 K. als Nachlassgericht hatte nach Ablehnung durch den bestimmten Testamentsvollstreckers S. L. als Testamentsvollstrecker eingesetzt (s. Testamentsvollstreckerzeugnis vom 30.11.1988, Bl. 131 VA Sonderakte Erbe - Nachlassakten). Im Erbschein vom 2.3.1989 wurde ausgewiesen, dass als befreiter Vorerbe K. Alleinerbe des Nachlasses von H. K. geworden war. Nacherbe sei der Eigentümer bzw. der...

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