Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufungsausschließungsgrund des § 27 Abs 2 BKGG, tatsächlicher Aufenthalt eines Ausländers

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, wann die Handhabung aufenthaltsrechtlicher Ermessensvorschriften nach außen erkennbar wird (vgl BSG, Urteil vom 23.2.1988 - 10 Rkg 17/87).

 

Orientierungssatz

1. Für die Beurteilung der Frage, ob die Berufung Kindergeld für bereits abgelaufene Zeiträume betrifft, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Einlegung der Berufung an.

2. Der tatsächliche Aufenthalt eines Ausländers wird dann zum gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs 3 SGB 1, wenn nach dem Ausländerrecht und der Handhabung der einschlägigen Ermessensvorschriften durch die Behörde davon auszugehen ist, daß der Ausländer nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer im Bundesgebiet bleiben kann. Auf die Dauerhaftigkeit eines Aufenthaltes kann allerdings nicht rückwirkend geschlossen werden; vielmehr kommt es auf die voraussehbare Dauer an (= BSG vom 20.5.87 - 10 Rkg 18/85).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.05.1989; Aktenzeichen 10 RKg 19/88)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1647084

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