Entscheidungsstichwort (Thema)

Endogene Depression. Feststellung des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch nach der Neufassung des RVO § 1276 Abs 1 ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein kann, von den individuellen Gegebenheiten des Versicherten auszugehen. Für den weiteren Verlauf ist jedoch zu unterstellen, daß sich der Versicherte sowie die sonstigen Personen und Stellen, die bei der Behebung mitzuwirken haben, vernunft- und pflichtgemäß verhalten.

2. Eine begründete Aussicht, daß die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein kann, besteht nur, wenn die Behebung wahrscheinlicher ist als der Fortbestand. Bei einer Heilungschance von 50 vH ist dies noch nicht der Fall.

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage der Feststellung des Eintritts einer - durch reaktive Faktoren überlagerten und hypochondrisch gefärbten - endogenen Depressionen im Rückbildungsalter, wenn frühere Diagnosen die im Kern endogene Natur des Krankheitsbildes nicht beschrieben haben.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.02.1982; Aktenzeichen 1 RJ 102/80)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657301

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