nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Ulm (Entscheidung vom 24.07.2002; Aktenzeichen S 10 RJ 886/00)

 

Tenor

Die Berufungen der Kläger zu 1 und zu 2 gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 24. Juli 2002 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Kläger zu 1 und 2 begehren von der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsun-fähigkeit; hierbei ist insbesondere streitig, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen er-füllt sind.

Der im 1943 geborene Kläger zu 1 leistete in der Zeit von Mai 1961 bis Januar 1983 - mit Unter-brechungen - als Bau- sowie Maschinenarbeiter insgesamt 212 Pflichtbeiträge zur Arbeiterren-tenversicherung; nebenbei betrieb er noch eine Nebenerwerbslandwirtschaft. Vom 22.01.1983 bis zum 20.01.1984 bezog er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und war im An-schluss hieran bis zur Verpachtung seines landwirtschaftlichen Betriebes an seine Tochter ab 28.01.2000 (für neun Jahre) hauptberuflich als Landwirt tätig; vom 01.01.1966 bis 31.01.2000 bestand Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse Württemberg (LAK).

Die im März 1947 geborene Klägerin zu 2, die mit dem Kläger zu 1 seit 05.02.1971 verheiratet ist und zunächst als Fabrikarbeiterin tätig war, legte in der Zeit von April 1961 bis Juli 1977 ins-gesamt 165 Monate an Beitragszeiten in der Arbeiterrentenversicherung zurück, darunter 24 Monate Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung für die am 07.08.1971 und 20.07.1976 gebo-renen Kinder A. (verstorben 1994) und B. Ab 01.01.1995 bestand Versicherungspflicht bei der LAK; für den davor liegenden Zeitraum vom 01.02.1971 bis 31.12.1994 gelten die Beiträge zur LAK als gezahlt (§ 92 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte - ALG -).

Am 21.12.1999 beantragten die Kläger zu 1 und 2 bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Zuvor - am 17.12.1999 - hatten sie auch bei der LAK einen Rentenantrag gestellt und jeweils einen Entlassbericht der Klinik im H., Fachklinik für Rheumatologie und rehabilitative Orthopädie, Bad W., vom 30.11.1999 vorgelegt. Die LAK veranlasste daraufhin eine Begutachtung bei Dr. Z ... Dieser stellte bei dem Kläger zu 1 arthroti-sche Veränderungen an beiden Kniegelenken, eine Lumboischiagie rechts sowie eine schmerz-hafte Bewegungseinschränkung vor allem des linken Schultergelenkes fest und schätzte das Leistungsvermögen seit Antragstellung nur noch mit unter 2-stündig für leichte Tätigkeiten ein (Gutachten vom 30.03.2000). Bei der Klägerin zu 2 hielt Dr. Z. die Leistungsfähigkeit durch eine Lumboischiagie beidseits, eine ausgeprägte lateral betonte Gonarthrose rechts sowie Fingerpoly-arthrosen für derart eingeschränkt, dass auch leichte Tätigkeiten nur noch unter 2-stündig ver-richtet werden könnten (Gutachten vom 29.03.2000). Gestützt auf diese Gutachten bewilligte die LAK den Klägern zu 1 und 2 mit den Bescheiden vom 14.04.2000 Rente wegen Erwerbsunfä-higkeit ab 01.02.2000.

Die Beklagte lehnte hingegen mit den Bescheiden vom 22.12.1999 die Gewährung von Rente mit der Begründung ab, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt, da - bezogen auf den Zeitpunkt der Rentenantragstellung - innerhalb der letzten 5 Jahre keine Pflicht-beitragszeiten vorlägen. Mit den hiergegen eingelegten Widersprüchen machten die Kläger zu 1 und 2 - die sich in dieser Angelegenheit bereits an den Petitionsausschuss des Landtages ge-wandt hatten - geltend, die von ihnen zur gesetzlichen Rentenversicherung der Landwirte ent-richteten Pflichtbeiträge müssten den zur Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, den Lan-desversicherungsanstalten, der Knappschaft oder der Seekasse entrichteten Pflichtbeiträgen gleichgestellt werden. Die Beklagte wies die Widersprüche mit den Widerspruchsbescheiden vom 06.04.2002 zurück und führte aus, die Beiträge zur LAK könnten, da sie keine Beiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuch Sechs-tes Buch (SGB VI) (ebenso seiner Vorgänger Reichsversicherungsverordnung (RVO) und Angestelltenversicherungsgesetz (AVG)) darstellten, nicht berücksichtigt werden.

Hiergegen haben die Kläger zu 1 und 2 am 26.04.2000 zum Sozialgericht Ulm (SG) jeweils Kla-ge erhoben (S 4 RJ 886/00 und S 4 RJ 887/00), welche das SG mit Beschluss vom 12.12.2000 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Die Kläger haben im Klage-verfahren vorgetragen, die zur LAK entrichteten Pflichtbeiträge müssten auch bei der Beklagten angerechnet werden. Die Nichtberücksichtigung dieser Beiträge sei verfassungswidrig. Ferner stehe ihnen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter dem Aspekt des sozialrechtlichen Herstel-lungsanspruch zu. Bei einem im Jahr 1983 bzw. 1984 mit dem zwischenzeitlich verstorbenen Mitarbeiter des Landesbauernverbandes, Herrn H. geführten Beratungsgespräch, bei dem auch die Klägerin zu 2 anwesend gewesen sei, sei dem Kläger zu 1 erläutert worden, dass sein...

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