Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. freiwillige Beiträge. Wirksamkeit der Beitragszahlung. besondere Härte iS des § 197 SGB 6. Verschulden
Orientierungssatz
1. Zur Frage der besonderen Härte gemäß § 197 Abs 3 S 1 SGB 6.
2. Einen Versicherten trifft dann kein Verschulden an einer nicht rechtzeitig erfolgten Zahlung eines freiwilligen Beitrages, wenn ihm weder vorsätzliches noch fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden kann.
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf nachträgliche Zulassung der Zahlung eines freiwilligen Beitrages zur Rentenversicherung für den Monat August 1989 hat.
Für den ... 1962 geborenen Kläger -- Fleischermeister von Beruf -- wurden ab August 1977 Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter und ab Januar 1981 bis Juli 1989 und von September 1989 bis Juni 1997 Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten entrichtet. Die Monate Juli und August 1997 sind mit Beiträgen zur Rentenversicherung der Arbeiter -- der Kläger war vom 28.07.1997 bis 30.04.1998 als Handwerker in die Handwerksrolle eingetragen -- belegt; von September bis Dezember 1997 entrichtete er freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten.
Im Rahmen des vom Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 05.06.1998 angestrengten Widerspruchsverfahrens -- die Beklagte hatte die Zahlung von freiwilligen Beiträgen für die Zeit vom 01.07. bis 31.08.1997 beanstandet, weil für diesen Zeitraum bereits Pflichtbeiträge entrichtet worden waren -- brachte der Kläger unter Vorlage des Widerspruchsbescheides der Bundesanstalt für Arbeit (Arbeitsamt M) vom 15.02.1990 vor, während der Beitragslücke vom 01.08. bis 31.08.1989 sei er arbeitslos gemeldet gewesen. Sein bis Juli 1989 bestehendes Beschäftigungsverhältnis sei durch einen Aufhebungsvertrag aufgelöst worden, und das Arbeitsamt habe deshalb eine Sperrzeit verhängt. Er sei vom Arbeitsamt nicht auf die Möglichkeit einer freiwilligen Beitragszahlung hingewiesen worden und hoffe, dass er mit einer freiwilligen Nachzahlung den Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit erhalten könne. Auf Anfrage der Beklagten, die dieses Vorbringen des Klägers als Antrag auf Zulassung der Zahlung eines freiwilligen Beitrages für den Monat August 1989 wertete, teilte das Arbeitsamt M (Dienststelle Sch) am 06.07.1998 mit, dass bei ihm keine Unterlagen mehr vorhanden seien. Der Kläger gab an, ihm lägen außer dem Widerspruchsbescheid vom 15.02.1990 keine weiteren Unterlagen, insbesondere nicht der Sperrzeitbescheid vom 05.09.1989, vor. Auf weitere Anfrage der Beklagten teilte das Arbeitsamt M (Dienststelle Sch) am 15.09.1998 mit, dass der Textbaustein, mit dem auf die Möglichkeiten einer freiwilligen Beitragszahlung für den Zeitraum der Sperrzeit hingewiesen werde, auch schon 1989 und davor verwendet und grundsätzlich in alle Sperrzeitbescheide aufgenommen worden sei. Insoweit könne davon ausgegangen werden, dass dies auch im Bescheid vom 05.09.1989 der Fall gewesen sei. Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Zahlung eines freiwilligen Beitrags für den Monat August 1989 mit Bescheid vom 23.09.1998 ab und begründete dies unter Hinweis auf die Mitteilung des Arbeitsamts vom 15.09.1998 damit, es sei nicht erkennbar, dass der Kläger an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert gewesen sei. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die rechtzeitige Beitragszahlung wegen einer fehlerhaften Auskunft oder Beratung durch sie selbst oder einen anderen Sozialleistungsträger unterblieben sei.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, es liege hier eine besondere Härte in Form drohenden Verlustes der Anwartschaft auf eine Rente vor und er sei schuldlos an der rechtzeitigen Beitragszahlung gehindert gewesen. Er habe keinerlei Kenntnisse davon gehabt, dass sich die vom Arbeitsamt M verhängte Sperrzeit auf die Rentenanwartschaft auswirke und habe seinerzeit vom Arbeitsamt auch keine diesbezügliche Information erhalten. Anders als im angefochtenen Bescheid angegeben, habe das Arbeitsamt auch lediglich mitgeteilt, dass der entsprechende Textbaustein "grundsätzlich" in alle Sperrzeitbescheide aufgenommen worden sei. Grundsätzlich bedeute jedoch keineswegs immer. Tatsache sei, dass er keinen entsprechenden Hinweis erhalten habe. Im Übrigen habe der Widerspruchsbescheid vom 15.02.1990 unstreitig keinen entsprechenden Hinweis enthalten; ein nochmaliger Hinweis im Widerspruchsbescheid sei aber seiner Auffassung nach erforderlich gewesen. Der zuständige Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.1999 zurück. Ein Anspruch auf Zulassung der Beitragszahlung für August 1989 ergebe sich weder aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs noch nach § 197 Abs. 3 Sozialgesetzbuch -- Sechstes Buch -- (SGB VI). Es könne nicht festgestellt werden, dass das Arbeitsamt M bei...