Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. erstinstanzliche Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs. Beurteilung durch das Berufungsgericht. Bezifferung der voraussichtlichen Höhe des zu zahlenden Vorschusses für ein Wahlgutachten. effektiver Rechtsschutz
Leitsatz (amtlich)
1. Die erstinstanzliche Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs unterliegt der Beurteilung durch das Berufungsgericht.
2. Unter Beachtung des Grundrechts auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ist der von den Beteiligten zu zahlende Vorschuss für ein Wahlgutachten nach den zu erwartenden Kosten zu beziffern.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 13. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt wegen des Arbeitsunfalls vom 21. März 2013 die Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung von Leistungen der Heilbehandlung über den 10. Mai 2013 hinaus und deren Verurteilung zur Gewährung einer Verletztenrente.
Die 1989 geborene Klägerin übt eine berufliche Tätigkeit als Mechatronikerin in Vollzeit aus. Daneben war sie für Handball-Sport-Management A. e. V. als Handballspielerin (Torfrau) tätig und wurde von dieser bei der ersten Frauenmannschaft des SV A. 1907 e. V., bei dem das Spielrecht lag, in der Zweiten Handball-Bundesliga eingesetzt. Bei dem nicht streitgegenständlichen Ereignis vom 18. September 2011 war es beim Sprung einer gegnerischen Spielerin in den Torraum zum Körperkontakt mit dem rechten Knie der Klägerin gekommen, als diese aus dem Tor herauslief. Hierdurch waren eine Kontusion und eine Distorsion des rechten Kniegelenkes eingetreten. Priv.-Doz. Dr. Z., Radiologe, kam nach der Magnetresonanztomographie dieses Körperteils am 21. September 2011 zu dem Ergebnis, dass eine Tendinitis mit umschriebener Flüssigkeitskollektion lateralseits am Tractus tendo musculus popliteus, eine leichte Reizung der Sehne des Musculus biceps femoris, kein knöcherner Ausriss und noch ein Restzustand nach einer Überdehnung des Außenbandes vorgelegen habe.
Während des streitgegenständlichen Trainings am 21. März 2013 sprang die Klägerin beim Aufwärmen vor einem Spiel hoch, um den Ball zu fangen. Beim Aufkommen auf den Hallenboden, ohne dass sie gestürzt war, verspürte sie einen Schmerz im rechten Knie. Das Vorstandsmitglied der Handball-Sport-Management A. e. V. L. zeigte der Beklagten den Unfall im September 2013 an. Am 2. Oktober 2013 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten, dass sich am 21. März 2013 das Kniegelenk nach außen weggedreht habe. Sie habe das Handballspielen sofort eingestellt und auch nach einer Pause nicht wieder aufgenommen. Sie habe in der Folgewoche wieder trainiert, aber ab 27. März 2013 erneut Schmerzen bekommen. Sie habe das Knie nicht mehr strecken können und sich deswegen erstmals am 30. September 2013 bei Dr. P., Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, dem Mannschaftsarzt des SV A. 1907 e. V., in Behandlung begeben. Bereits 2011 habe sie am rechten Knie eine Dehnung des Innenbandes erlitten.
Dr. P. nahm in seinem H-Arzt-Bericht vom 25. September 2013, der sich auf eine ambulante Untersuchung der Klägerin am 3. September 2013 bezog, auf ein Unfallereignis vom “29.03.2013„ Bezug. In der Sporthalle des SV A. 1907 e. V. sei es zu einer Wiedererkrankung gekommen. Erstmalige Kniebeschwerden seien im Trainingslager beim Handballspiel am 29. März 2013 bei zunehmenden Schmerzen im rechten Knie mit Behandlung in der Notfallpraxis Konstanz aufgetreten. Zunächst sei diese über die gesetzliche Krankenversicherung erfolgt. Diagnostiziert worden seien ein peripatelläres Schmerzsyndrom (ICD-10 M22.4) und eine Läsion des Innenmeniskushinterhorns (ICD-10 M23.32).
Der Beklagten lag des Weiteren der Befundbericht von Dr. K., Radiologin, nach einer Magnetresonanztomographie des rechten Kniegelenkes vom 17. September 2013 vor, wonach sich ein großer Teilriss des Innenmeniskus im Bereich des Hinterhorns im rechten Knie gezeigt habe. Weiter seien eine degenerative Veränderung des Außenmeniskusvorderhorns mit einer Grad 1-Läsion und ein Reizerguss erkannt worden.
Dr. Sp., Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie, ging in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 11. Oktober 2013 davon aus, dass das Magnetresonanztomogramm (MRT) vom 17. September 2013 keine frischen Kniebinnenverletzungen zeige. Das zugrundeliegende Ereignis habe lediglich zu einer Zerrung des Kniegelenkes geführt.
Mit Bescheid vom 22. September 2013 berücksichtigte die Beklagte unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit bis 10. Mai 2013. Ein Anspruch auf Rente wegen des Versicherungsfalls vom 29. März 2013 bestehe jedoch nicht. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sei ebenfalls nicht eingetreten. Als Folgen des Versicherungsfalls wurde eine ohne wesentliche Folgen ausgeheilte Zerrung des rechten Kniegelenkes anerkannt. Nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen seien verschleißbedingte Veränderungen am Innen- und Auß...