Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage. unzulässiger Klageantrag. Verurteilung zu nicht näher spezifizierten Leistungen. Auslegung. unbestimmter Klageantrag. nicht vollstreckungsfähiger Inhalt. gesetzliche Unfallversicherung. Sachleistung oder Geldleistung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Antrag zur Verurteilung zu nicht näher spezifizierter Leistungen ist ohne weitergehende Konkretisierung unzulässig.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 17. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung weiterer Folgen eines Arbeitsunfalls und die Gewährung weiterer Leistungen.

Der 1957 geborene Kläger absolvierte ab dem 7. Juni 2012 zu Lasten der Deutschen Rentenversicherung wegen internistischer Erkrankungen eine stationäre Rehabilitation in der Klinik Bad R.. Er nahm dort an verschiedenen Sportprogrammen teil. In diesem Rahmen spielte er am 12. Juni 2012 Badminton. Nach seinen späteren Angaben verspürte er dabei bei einem Ausfallschritt gegen 13.00 Uhr Schmerzen im Bereich des linken Kniegelenks bei Belastung. Der Kläger gab an, er müsse wohl mit dem linken Bein falsch zugetreten haben (Fragebogen vom 9. Juli 2012). An einem anschließenden Bewegungsbad nahm der Kläger noch teil. Nachdem die Schmerzen im Tagesverlauf und in der Nacht nicht zurückgegangen waren, suchte der Kläger am Morgen des 13. Juni 2012 um ärztliche Hilfe nach.

Nach dem Durchgangsarztbericht von Dr. H. über die Vorstellung des Klägers am 13. Juni 2012 bestanden ein geringer intra-artikulärer Erguss und ein Druckschmerz im Bereich der dorsalen Kapsel. Der Bandapparat im Knie war stabil, die Kraft in beiden Beinen voll vorhanden. Das Außenmeniskuszeichen war positiv. Der Röntgenbefund zeigte keine Zeichen einer Fraktur, aber beginnende arthrotische Veränderungen. Als Diagnose war der Verdacht auf eine Innenmeniskushinterhornläsion genannt. Nachdem sich die Schmerzen (endgradige Beugeschmerzen) des Klägers nicht besserten, stellte Dr. H. die Verdachtsdiagnose einer Außenmeniskushinterhornläsion und verordnete eine Kernspinuntersuchung (Nachschaubericht vom 15. Juni 2012). Diese Untersuchung wurde am 18. Juni 2012 bei Dr. G. durchgeführt. In Auswertung dieser bildgebenden Befunde diagnostizierte Dr. H. unter dem 22. Juni 2012 eine Außen- und Innenmeniskushinterhornläsion des linken Kniegelenkes sowie ein bone bruise am Fibulaköpfchen. Er empfahl eine arthroskopische Sanierung.

Nach seiner Entlassung aus der - um eine Woche verlängerten - Rehabilitationsmaßnahme begab sich der Kläger in Behandlung bei Dr. D. in T.. Dieser schloss sich in dem D-Bericht vom 11. Juli 2012 dem Behandlungsvorschlag von Dr. H. an. Der Kläger wurde daraufhin am 17. Juli 2012 stationär im Krankenhaus T. aufgenommen. Dr. D. führte dort am 18. Juli 2012 die angekündigte arthroskopische Kniegelenksspülung mit Meniskusteilresektion durch. Dieser teilte der Beklagten unter dem 31. Juli 2012 mit, der Unfall habe nach dem intra-arthroskopischen Befund eine Luxation eines Innenmeniskuslappens verursacht. Ob es zusätzlich zu einer frischen Ruptur gekommen sei, könne erst der histologische Befund ergeben. Nach den einzelnen Angaben in seinem OP-Bericht vom 18. Juli 2012 waren ferner an der Patella eine Chondromalazie Grad 2 bis 3 und an den Knorpeln im medialen Kompartement Chondromalazien Grad 2 festgestellt worden.

In der Folgezeit fanden weitere ambulante Behandlungen statt. Nach Aktenlage zahlte die Krankenkasse des Klägers, die KKH Allianz, Krankengeld “in Vorleistung auf eine etwaige Verletztengeldzahlung„ aus (Aktennotiz vom 27. August 2012 ).

Am 15. August 2012 übersandte die Krankenkasse das Vorerkrankungsverzeichnis, das für die Zeit vor dem 12. Juni 2012 bis zurück zum Jahre 1991 keine Behandlungen wegen Knieschädigungen aufwies.

Am 1. September 2012 teilte Dr. D. mit, der Kläger berichte noch von leichten Spannungsschmerzen im linken Kniegelenk, das Bein sei jetzt voll belastbar. Ab dem 27. August 2012 sei der Kläger wieder arbeitsfähig, die Behandlung zu Lasten der Beklagten sei beendet. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit werde nicht verbleiben. Dr. D. reichte auch den histologischen Bericht über das bei der Operation am 12. Juli 2012 entnommene Material nach. Darin berichtete Dr. Sch.-F. unter dem 25. Juli 2012, es habe sich um einen mittelgradig degenerativ vorgeschädigten Meniskus mit frischer Ruptur gehandelt. Anhaltspunkte für eine floride Entzündung oder eine Kristallarthropathie hätten nicht vorgelegen.

Nachdem der Beratungsarzt Dr. F. am 6. September 2012 Zweifel am Unfallzusammenhang geäußert hatte, veranlasste die Beklagte eine Durchsicht der MRT-Aufnahmen durch den Radiologen K.. Dieser teilte in seinem Bericht vom 20. Oktober 2012 mit, das vordere Kreuzband sei narbig konsolidiert nach alter Teilruptur, das hintere Kreuzband sei regelgerecht, Außen- u...

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