Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Transport des Eigenblutkonzentrats von Blutbank zum operierenden Krankenhaus gehört zur Krankenhausbehandlung
Leitsatz (amtlich)
1. Der Transport des Eigenblutkonzentrats von der entnehmenden Stelle (Blutbank) zum operierenden Krankenhaus ist Teil der präoperativen Eigenblutgewinnung und gehört wie diese zur Krankenhausbehandlung.
2. Steht fest, dass ein Versicherter Anspruch auf eine bestimmte Leistung (hier: Transport des Eigenblutkonzentrats) hat und ist lediglich zwischen der Krankenkasse und dem Krankenhaus umstritten, ob diese Leistung mit der Zahlung der Krankenhausvergütung abgegolten ist, muss dieser Streit im Verhältnis zwischen der Krankenkasse und dem Krankenhausträger geklärt werden. Der Versicherte hat einen Anspruch nur gegen die Krankenkasse, die ggf in Vorleistung treten muss.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12.07.2011 und der Bescheid der Beklagten vom 10.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2010 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 289,00 € zu zahlen.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Klage- und Berufungsverfahren trägt die Beklagte. Im Übrigen haben die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Frage, wer die Kosten in Höhe von 289,00 € für den Transport von Eigenblutkonserven von S. nach D. zu tragen hat.
Die bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin unterzog sich am 02.03.2010 im Klinikum der Beigeladenen zu 1) in D. wegen einer Hüftdysplasie einer 3-fach Beckenosteotomie. Obwohl die Klägerin im Landkreis W. in Baden-Württemberg wohnt, handelte es sich beim Klinikum der Beigeladenen zu 1) nach übereinstimmender Auffassung der Klägerin und der Beklagten um das nächsterreichbare geeignete Krankenhaus iSd § 73 Abs 4 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Da die Gefahr bestand, dass die Operation mit einem größeren Blutverlust einhergeht, wies die Klinik die Klägerin in einem Merkblatt darauf hin, dass der Verbrauch von Fremdblutkonserven eingeschränkt oder ganz darauf verzichtet werden könne, wenn die Klägerin zuvor 2- oder 3-mal je 500 ml Eigenblut spendet. Die Klägerin machte von dieser Möglichkeit Gebrauch. Die Blutabnahme erfolgte am 08. und 15.02.2010 im K. Hospital in S.. Die Beigeladene zu 1) forderte über ihr Institut für Transfusionsmedizin die Blutspende beim K. Hospital S. unter Verwendung eines Formblatts an. Darin wird gebeten, die Rechnung für die Blutkonserven “bis max. 150 € pro Entnahme„ an das Institut zu überweisen. Den Transport der Konserven und die hieraus entstehenden Kosten übernehme die Patientin bzw deren Krankenkasse. Die Eigenblutkonserve wurde von der Firma des Beigeladenen zu 2) von S. nach D. transportiert. Die Klägerin erhielt vom Beigeladenen zu 2) einen Kostenvoranschlag, eine Rechnung vom 28.01.2010 über 289,00 € (inkl 19% MWSt) für den Transport und einen Fahrauftrag. Der Transport der Blutkonserven durch den Beigeladenen zu 2) erfolgte erst, nachdem die Klägerin den von ihr unterschriebenen Fahrauftrag wieder dem Beigeladenen zu 2) übersandt und die Transportkosten auf ein Konto des Beigeladenen zu 2) überwiesen hatte.
Am 02.02.2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Vorlage der Rechnung des Beigeladenen zu 2) die Erstattung der Transportkosten. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.02.2010 ab. Sämtliche im Zusammenhang mit einer Eigenblutspende entstehenden Aufwendungen gingen zu Lasten der operierenden Klinik und seien mit der Übernahme der Krankenhauskosten (DRG) abgegolten. Dies gelte auch für die Kosten eines möglicherweise erforderlichen Eigenbluttransportes. Eine separate Kostenerstattung müsse daher ausscheiden.
Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin am 26.02.2010 Widerspruch ein. Sie machte geltend, die Auffassung der Beklagten sei unrichtig. Die Transportkosten für Eigenblutkonserven seien nicht mit der Fallpauschale des operierenden Krankenhauses abgegolten. Nach § 2 Abs 2 Nr 2 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) seien nur vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter über die Fallpauschalen abgegolten. Ein Auftrag oder eine Veranlassung des Eigenbluttransports durch das Krankenhaus (Beigeladene zu 1) liege hier jedoch nicht vor. Der Auftrag sei vielmehr von ihr als Patientin an das Transportunternehmen erteilt worden. Bei dem Eigenblut handele es sich um ihr Eigentum und nur sie könne deshalb einen solchen Transportauftrag erteilen. Rechtsgrundlage für die Erstattung der Transportkosten sei § 60 SGB V. Der Widerspruchsausschuss II der Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2010 als unbegründet zurück. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Transport von Eigenblutkonserven vom K. Hospital S. zum Klinikum D. bestehe nicht. Zum Anspruch auf Krankenhausbehandlung gehöre auch, dass die notwendigen Blutkonserven während der Operati...