Entscheidungsstichwort (Thema)

Transportkosten des Eigenbluts von der Blutbank zum operierenden Krankenhaus unterfallen dem Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegen die Krankenkasse des Versicherten

 

Orientierungssatz

1. Sowohl die Blutentnahme als auch der Transport des Eigenblutkonzentrats gehören zur Krankenhausbehandlung nach § 27 Abs. 1 S. 1 SGB 5 und sind infolgedessen von der Krankenkasse des Versicherten dem Krankenhausträger zu vergüten.

2. Zur Eigenblutgewinnung gehört auch der Transport des Eigenblutkonzentrats von der entnehmenden Stelle (Blutbank) zum operierenden Krankenhaus, wenn die Eigenblutentnahme ausnahmsweise nicht in dem Krankenhaus erfolgt, in dem die Operation durchgeführt wird.

 

Tenor

1. Der Bescheid vom 20.04.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.12.2015 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Kosten für den Transport des Eigenbluts i.H.v. 199,00 € nebst Zinsen i.H.v. 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2015 zu erstatten.

3. Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

4. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erstattung für Kosten ihres Eigenbluttransports in Höhe von 199 Euro nebst Zinsen von der Blutspendebank des Universitätsklinikums Gießen zum Städtischen Klinikum Dortmund.

Die 1998 geborene Klägerin ist bei der Beklagten familienversichert. Am 08.04.2015 beantragte sie durch ihre Eltern unter Vorlage einer Rechnung des C. Transport-CX. in Höhe von 199 Euro sowie der Blutkonserven-Anforderung des Klinikums Dortmunds die Übernahme der Kosten für den Transport von Eigenblutkonserven von Gießen nach Dortmund. Das Dortmunder Klinikum führte in der Anforderung aus, dass der Transport der Konserven unter Einschaltung eines hierzu geeigneten Transportunternehmens erfolge. Lägen keine zwingend medizinischen Gründe für eine auswärtige Spende vor, übernehme der Patient/die Patientin bzw. dessen Krankenkasse die hieraus entstehenden Kosten.

Mit Bescheid vom 20.04.2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der notwendige Transport des Eigenbluts zum Operationskrankenhaus gehöre nach Auffassung der Spitzenverbände und der Beklagten zu den allgemeinen Krankenhausleistungen. Die Eigenblutspenden seien mit der Zahlung der Vergütung für das Krankenhaus abgegolten. Die Kostenzusage im vergangenen Jahr habe auf einer Einzelfallentscheidung basiert.

Gegen den Bescheid legten die Eltern Widerspruch ein. Sie beriefen sich auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 04.12.2012 (L 11 KR 3548/11) wonach die Kosten für den Transport von Eigenblut von der Krankenkasse zu übernehmen seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V ausscheide. Der Kostenerstattungsanspruch gehe nicht weiter als der Sachleistungsanspruch. Ein Sachleistungsanspruch nach § 60 SGB V scheide jedoch aus, da davon nur Fahrten des Versicherten umfasst seien. Auch das Urteil des LSG Baden-Württemberg könne nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Zum einen bleibe unberücksichtigt, dass nach der BSG-Rechtsprechung der Versicherte selbst transportiert werden müsse, zum anderen sei unberücksichtigt geblieben, dass durch eine ambulante vorstationäre Behandlung eine an sich gebotene stationäre Behandlung verkürzt oder vermieden werden müsse. Weder durch die Eigenblutspenden noch durch den Transport von Eigenblut würde eine stationäre Behandlung vermieden oder verkürzt werden. Zudem verweise das Urteil darauf, dass der Transport des Eigenblutes Teil der vollstationären Behandlung anzusehen sei. Dies sei der Fall, wenn ausnahmsweise die Eigenblutentnahme nicht im behandelnden Krankenhaus erfolgen könne. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall, da das Klinikum Dortmund über ein eigenes Institut für Transfusionmedizin verfüge. Die Wegstrecke vom Wohnort der Klägerin in das Klinikum betrage 145 Kilometer. Dass die Abnahme von Eigenblut aus zwingenden medizinischen Gründen nicht durchgeführt werden konnte, sei nicht ersichtlich. Es habe auch keine unaufschiebbare Leistung vorgelegen, die die Beklagte nicht rechtzeitig habe erbringen können.

Hiergegen richtet sich die erhobene Klage. Die Klägerin führt aus, dass die Eigenblutspende in Gießen wesentlich weniger Zeit in Anspruch genommen habe. Die Klägerin hätte zusammen mit ihrer Mutter zweimal nach Dortmund zur Blutentnahme fahren müssen. Dafür wären ca. 200 Euro angefallen. Für die Klägerin hätten die Fahrten zwei ganze Tage Schulausfall bedeutet. Im Hinblick darauf, dass sie nach der Operation 12 Wochen liegen musste und davon nur 6 Wochen durch Schulferien abgedeckt gewesen seien, sei jeder weitere Fehltag zu vermeiden gewesen. Hinzu wären zwei Urlaubstage der Mutter gekommen, dies sei nicht zumutbar. Die Rechnung des C. Transport-CX. sei unmittelbar nach deren Erhalt beglichen worden.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

1. den B...

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