nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Konstanz (Entscheidung vom 26.04.2002; Aktenzeichen S 4 RA 1815/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 26. April 2002 wird zurückgewiesen. Die Klage wegen des Bescheids vom 3. August 2001 wird abgewiesen. Die auf zusätzliche Berücksichtigung der Zeit vom 11. März 1957 bis 10. März 1958 als Anrechnungszeit gerichtete Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen, soweit der Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ohne Abschläge begehrt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ohne abgesenkten Zugangsfaktor hat.
Der 1941 geborene Kläger, französischer Staatsangehöriger, war von April 1967 bis 31. Dezember 1994 als Informatiker versicherungspflichtig beschäftigt. Im Jahre 1994 hatte er ein Angebot auf vorgezogenen Ruhestand von der Arbeitgeberin erhalten, die am Abschluss der Vereinbarung interessiert war, um den notwendigen Personalabbau auf sozialverträgliche Weise durchführen zu können. Unter dem 29. Dezember 1994 unterzeichnete der Kläger einen befristeten Arbeitsvertrag im Rahmen des vereinbarten gleitenden Ruhestands, auf dessen Grundlage er bei der Arbeitgeberin noch befristet vom 1. Januar 1995 bis 28. Februar 1997 zu einem Entgelt von 7.722.- DM und im Umfang von 38 Wochenstunden arbeitete; daneben bezog er ab 1. Januar 1995 eine Betriebsrente von anfänglich monatlich 2.313.- DM brutto sowie einer Subvention des versicherungsmathematischen Abzugs von monatlich 49,- DM. Das Arbeitsverhältnis endete gegen Zahlung einer Abfindung von 97.701 DM brutto. Der Kläger meldete sich anschließend arbeitslos und bezog vom 1. März 1997 bis 27. Oktober 1999 Arbeitslosengeld ohne die erleichterten Voraussetzungen des § 105c des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) bzw. des § 428 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Anschließend war er arbeitslos gemeldet, ohne Leistungen zu beziehen. Während des Leistungsbezugs war der Kläger vom 20. Februar bis 20. März 1998, vom 1. bis 31. Juli 1998 sowie den gesamten September 1998 als Übersetzer unter Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung beschäftigt.
Auf den Kontenklärungsantrag vom 2. Februar 1988 merkte die Beklagte durch bestandskräftigen Bescheid vom 23. November 1988 die Zeit vom 11. März 1957 bis 30. Juni 1959 als Ausfallzeit der Schulausbildung vor. In einem weiteren Kontenklärungsverfahren hob die Beklagte durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 24. Juli 2000 die Vormerkung der Ausfallzeiten im Bescheid vom 28. November 1988 teilweise auf und merkte als Anrechnungszeit der Schulausbildung nur noch die Zeit ab 11. März 1958 vor.
Am 29. Januar 2001 stellte der Kläger Antrag auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Er beantwortete den Fragebogen zu Rechtsänderungen seit dem 1. Januar 1992 und legte den befristeten Arbeitsvertrag vom 29. Dezember 1994 vor. Nach Klärung des Versichertenkontos u.a. mit dem französischen Rentenversicherungsträger wegen der dort zurückgelegten Zeiten und Klärung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Juni 2001 ab 1. April 2001 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit mit einem Zuschuss zur Pflegeversicherung in Höhe von zunächst 2.476,03 DM. Nach Anlage 6 des Bescheids wurde der Zugangsfaktor der Rente wegen der 51 Kalendermonate vorzeitiger Inanspruchnahme um jeweils 0,003, insgesamt um 0,153 auf 0,847 vermindert. Der Kläger, der ab 1. April 2001 auch vom französischen Rentenversicherungsträger eine Altersrente erhielt, erhob Widerspruch wegen des Abschlags von 15,3 v.H. Dieser verletze den Eigentumsschutz in Bezug auf die nach der Rechtslage des Rentenreformgesetzes 1992 erworbene Rentenanwartschaft. Durch dieses sei ein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen worden, der durch spätere Gesetze nicht rückwirkend beseitigt werden könne. Ihm sei durch die frühere Rechtslage Planungssicherheit vermittelt worden, in die der Gesetzgeber nicht mehr habe eingreifen dürfen. Eine willkürliche Ungleichbehandlung liege in der Anwendung der Stichtagsregelung, die ihn von der abschlagfreien Rente ausschließe, obwohl sachliche Unterschiede zu den vor dem Stichtag geborenen Personen fehlten. Während des Widerspruchsverfahrens erließ die Beklagte den Rentenbescheid vom 3. August 2001, mit dem dem Kläger nach Bestätigung des französischen Trägers der Krankenversicherung nun ab 1. September 2001 auch ein Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt wurde; die Höhe der Rente änderte sich nicht. Der Bescheid enthielt die Rechtsbehelfsbelehrung, dass der Widerspruch gegeben sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2001 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 14. September 2001 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben, mit der er Zahlung der Altersrente ohne abgesen...