Entscheidungsstichwort (Thema)
Landwirtschaftliche Unfallversicherung. Versicherungspflicht. Waldbesitzer. Erbengemeinschaft
Orientierungssatz
Die Landwirtschaftliche Unfallversicherung setzt keine Gewinnerzielungsabsicht voraus und stellt nicht auf die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ab. Es kommt grundsätzlich auch nicht auf die Größe der forstwirtschaftlichen Fläche an.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin beitragspflichtig zur Beklagten ist.
Die Klägerin ist neben G., G. und M. in Erbengemeinschaft Miteigentümerin der im Grundbuch von W., Grundbuchamt R., eingetragenen Waldgrundstücke mit einer Größe von insgesamt 68,19 ar.
Von 1984 - 1992 hatte die Beklagte G. für diese Grundstücke zu Beiträgen veranlagt. In diesem Verfahren hatte das Staatliche Forstamt Bad S. der Beklagten auf Anfrage mit Schreiben vom 08.07.1993 mitgeteilt, bei den betreffenden Waldgrundstücken der Erbengemeinschaft handle es sich um Wald im Sinne von § 2 Landeswaldgesetz (LWaldG) von Baden-Württemberg. Diese Veranlagung wurde durch das Sozialgericht Freiburg in Höhe des Beitrages für 59 ar bestätigt (Urteil vom 30.05.1994). In diesem Verfahren war zuletzt die jetzige Klägerin für die Erbengemeinschaft aufgetreten und auch als Beteiligte im Klageverfahren geführt worden (vgl. auch Beschluß des Senats vom 25.04.1995, L 10 B 177/94 Z).
Daraufhin erteilte die Beklagte der Klägerin am 08.11.1995 einen Bescheid über die Aufnahme im land- und forstwirtschaftlichen Unternehmerverzeichnis ab 01.01.1993. Mit den Beitragsbescheiden vom 08.11.1995 forderte sie für das Geschäftsjahr 1993 einen Beitrag von DM 75,08 und für das Geschäftsjahr 1994 einen Beitrag von DM 94,70 sowie mit Bescheid vom 02.04.1996 für das Geschäftsjahr 1995 einen Beitrag von DM 95,30 an.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.1996 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid über die Aufnahme in das Unternehmerverzeichnis zurück. Die Klägerin sei Mitglied der noch bestehenden Erbengemeinschaft. Sie als Gläubigerin sei berechtigt, nach ihrem Belieben von einem Erben den Beitrag zu fordern. Die Erbengemeinschaft sei Eigentümerin von Waldgrundstücken im Umfang von insgesamt 68,19 ar, die im Grundbuch von R. eingetragen seien. Nach Auskunft des Staatlichen Forstamts Bad S. handle es sich hierbei um Wald im Sinne des § 2 LWaldG von Baden-Württemberg. Aus § 776 Abs. 1 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) sowie den §§ 802, 723 und 724 RVO ergebe sich, daß ein land- und forstwirtschaftliches Unternehmen grundsätzlich der Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterliege.
Am 30.01.1996 hatte die Klägerin Klage zum Sozialgericht Freiburg erhoben. Sie brachte vor, die RVO schreibe eine Unfallversicherung für Rentner nicht vor. Wenn es Sinn mache, eine Person aus der Erbengemeinschaft als Gesamtschuldner zu benennen, dann doch wohl die Haupteigentümerin G. und diese sei entsprechend ihrem Rentnerstatus nicht unfallversicherungspflichtig.
Mit Urteil vom 30.07.1996 wies das Sozialgericht die Klage mit der wesentlichen Begründung ab, bei der landwirtschaftlichen Unfallversicherung handle es sich um eine Pflichtversicherung, die nicht vom Willen des Unternehmers abhängig sei, sondern kraft Gesetzes ab dem Zeitpunkt bestehe, ab dem die Voraussetzungen vorlägen. Dies sei hier jedenfalls ab 1993 der Fall. Die ungeteilte Erbengemeinschaft, deren Mitglied die Klägerin sei, sei Eigentümerin von Waldgrundstücken im Umfang einer Gesamtfläche von 68,19 ar. Diese unterlägen der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege. Nach dem Landeswaldgesetz sei die ungeteilte Erbengemeinschaft, deren Mitglied die Klägerin sei, als Eigentümerin der genannten Waldgrundstücke in erheblichem Umfang zu waldpflegerischen Tätigkeiten verpflichtet, die sie entweder selbst oder durch andere Personen zu verrichten habe.
Gegen das am 07.08.1996 zum Zwecke der Zustellung an die Klägerin als Einschreiben zur Post gegebene Urteil hat sie am 09.09.1996 Berufung eingelegt. Sie wiederholt im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, die Beklagte habe anhand der Waldfläche fiktiv festgelegt, daß das Jahreseinkommen durch Holzertrag DM 300,- betrage, danach richte sich also der Jahresbeitrag. Es sei jedoch so, daß man, wenn man Holz habe, immer noch kein Geld habe. Deshalb biete sie an, daß die Beklagte für ca. DM 70,- Jahresbeitrag in ihrem gemeinsamen Wald Holz schlage.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Juli 1996 und den Bescheid vom 08. November 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. April 1996 sowie die beiden Bescheide vom 08. November 1995 und die Bescheide vom 02. April 1996 sowie 02. April 1997 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie legt die Auszüge des Grundbuchamts R., Grundbuch von W., Nr. 214 und Nr. 215 sowie den Beitragsbescheid für das Geschäftsjahr 1996 vom 02.04.1997 vor.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhal...