Leitsatz (amtlich)

1. Der Ortswechsel des Partners einer vorehelichen Lebensgemeinschaft rechtfertigt automatisch weder die Aufgabe des Arbeitsplatzes noch die Herabsetzung der deshalb eingetretenen Sperrzeit.

2. Soweit die entstehenden Schwierigkeiten im Rahmen dessen bleiben, was andere Arbeitnehmer bei erzwungener Wohnungsaufgabe und sowieso beabsichtigtem Ortswechsel zu gewärtigen haben, ist eine Sperrzeit nicht zwangsläufig rechtswidrig.

3. Bei der insoweit erforderlichen Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles kann allerdings die Tiefe oder Oberflächlichkeit der bestehenden menschlichen Beziehung keine Rolle spielen (insoweit mögliche Abweichung von LSG Stuttgart vom 31.5.1988 - L 5 Ar 795/86, Revision: 11 RAr 85/88).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.09.1989; Aktenzeichen 11 RAr 127/88)

BSG (Urteil vom 26.09.1989; Aktenzeichen 11 RAr 131/88)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664750

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