Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung nach § 66 Abs 3 SGB 1

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Rechtsfolgenbelehrung nach § 66 Abs 3 SGB 1, die für einen Leistungsentzug nach § 66 SGB 1 erforderlich ist, reicht der Hinweis aus, daß die Sozialleistung ganz oder teilweise versagen oder entzogen werden kann. Dabei muß die in Frage stehende Sozialleistung konkret bezeichnet werden.

2. Die Auffassung, daß in der Rechtsfolgenbelehrung schon das Ausmaß der beabsichtigten Versagung bzw des beabsichtigten Entzuges angegeben werden müsse (vgl BSG vom 25.10.1983 - 7 RAr 70/87 = SozR 1200 § 66 Nr 13), ist abzulehnen, weil damit eine unzulässige Vorwegnahme der Ermessensausübungen verbunden wäre.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655913

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