nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Mannheim (Entscheidung vom 13.06.2003; Aktenzeichen S 7 RJ 1004/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Altersrente des Klägers streitig, d.h. ob rentensteigernd zusätzliche Beiträge sind, die er in der ehemaligen DDR zur freiwilligen Zusatzversicherung (FZR) entrichtet hat.
Der Kläger siedelte am 8. September 1989 aus der ehemaligen DDR in die Bundesrepublik über. Er führte hier zunächst ein Kontenklärungsverfahren durch, wonach er vom 1. September 1950 bis 31. August 1989 im Herkunftsgebiet versicherungspflichtig beschäftigt war und ausweislich des "Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung" ab 1. April 1976 bis zuletzt neben den gesetzlich vorgesehenen Pflichtbeiträgen auch Beiträge zur FZR entrichtet hatte. Mit Schreiben vom 21. August 1996 und 16. Juli 1998 teilte ihm die Beklagte daraufhin mit, die Rente werde nach § 259 a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) nach den Vorschriften des Fremdrentengesetzes (FRG) ermittelt, das eine Anrechnung von Beiträgen zur FZR ausschließe (§ 18 Abs. 1 FRG).
Auf seinen Rentenantrag vom 25. Februar 1999 bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 21. April 1999 Altersrente für langjährig Versicherte beginnend ab 1. Juni 1999 in Höhe von monatlich 2.221,96 DM. Die Beklagte führte ergänzend aus, dass wegen der Anrechnung der Beiträge zur FZR auf die Schreiben vom 21.08.1996 und 16.07.1998 verwiesen werde. Der hiergegen am 8. Juni 1999 eingelegte Widerspruch blieb wegen Versäumung der Widerspruchsfrist erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25.08.2000). Die dagegen beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhobene Klage (Az.: S 2 RJ 2163/00) nahm der Kläger zurück und stellte gleichzeitig Antrag auf Überprüfung der bestandskräftigen Entscheidung.
Mit Bescheid vom 15. Januar 2001 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag vom 14. Dezember 2002 mit der Begründung ab, ein Anspruch auf Neuberechnung der Altersrente bestehe nicht, denn der Rentenbescheid vom 21.04.1999 sei zu Recht ergangen. Für Versicherte, die wie der Kläger vor dem 01.01.1937 geboren seien und ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gehabt hätten, würden Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung im Beitragsgebiet in der Zeit vom 09.05.1945 bis 18.05.1990 nach § 259 a SGB VI bewertet. Danach würden Entgeltpunkte für diese Zeiten anstelle der nach §§ 256 a bis 256 c SGB VI zu ermittelnden Werte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum FRG ermittelt. Dadurch blieben auch die in der früheren DDR geleisteten Beiträge zur FZR unberücksichtigt. Bei der Vorschrift des § 259 a SGB VI handle es sich um eine Vertrauensschutzregelung für alle Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937 - unabhängig vom jeweiligen Rentenbeginn -. Ein Wahlrecht, entweder die Entgeltpunkte nach § 256a bzw. 256 b SGB VI oder nach § 259 a SGB VI zu ermitteln, stünde den Berechtigten nicht zu.
Den hiergegen mit der Begründung eingelegten Widerspruch, er erhalte zu Unrecht eine ebenso hohe Rente wie andere Übersiedler aus der DDR, die keine Beiträge zur FZR gezahlt hätten, so dass in eine geschützte Eigentümerposition eingegriffen werde, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2001 mit der Begründung zurück, die Rente sei nach § 259 a SGB VI zutreffend berechnet worden, so dass nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) kein Anspruch auf Neuberechnung der Altersrente für langjährig Versicherte besteht. Die Bestimmung sei auch mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vereinbar.
Mit seiner dagegen erneut beim SG erhobenen Klage machte der Kläger geltend, ihm würden Ansprüche für Zeiten aberkannt, in denen von ihm zusätzliche Beiträge zum Sozialversicherungssystem der DDR geleistet worden wären. Hierdurch würde in geschützte Eigentümerpositionen des Versicherten eingegriffen. Angesichts der zeitlichen Nähe zur Regelaltersrente bestünde auch ein besonderes Schutz- und Sicherungsbedürfnis, in das bei Einhaltung des Grundsatzes der Erforderlichkeit nur durch strikte Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips eingegriffen werden dürfe. Er habe auch ein Sonderopfer erbracht, in dem er 13 Jahre lang freiwillige Beiträge zur FZR eingezahlt habe und somit von seinem Brutto-Verdienst zweimal Abzüge an die Sozialversicherung erbracht habe, nämlich einmal zur Sozialversicherung und ein zweites Mal zur freiwilligen Zusatzversicherung. Diese habe er mit der Maßgabe abgeschlossen, dass sie rentensteigernd zur Altersrente beitragen werde. Es könne deswegen nicht angehen, dass ein Versicherter, der seinen Wohnsitz von den neuen Bundesländern in die alten Bundesländer nach dem 20. Mai 1990 verlege, die Rente in gleicher Weise berechnet bekommt wie er. Hierdurch würden auch Mitarbeiter der Staatssich...