Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Überprüfungsverfahren gem § 44 SGB 10. rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt. materielle Rechtskraftwirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils: Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses. keine Durchbrechungsfähigkeit. Nichtvorliegen einer Berufskrankheit. unveränderte Sach- und Rechtslage. Abgrenzung von den kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen- bzw Leistungsklagen

 

Orientierungssatz

Steht mit rechtskräftiger Abweisung einer auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichteten Klage (hier: auf Anerkennung einer Lendenwirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2108) das Gegenteil der begehrten Feststellung, nämlich das Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses fest, kann die dem Feststellungsurteil zukommende Rechtskraftwirkung unter Fortbestehen der zugrunde gelegten Sach-und Rechtslage, anders als bei kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen- bzw Leistungsklagen, nicht durch § 44 SGB 10 überwunden werden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.09.2023; Aktenzeichen B 2 U 13/21 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 10.09.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nur noch die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 (BK 2108) der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).

Der 1957 geborene Kläger ist seit 1973 bei der A. AG beschäftigt; zunächst war er in der Montage und ab 1994 aufgrund von Rückenbeschwerden im Bereich Nacharbeit und Analyse tätig.

Im Juni 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Anerkennung seiner Wirbelsäulenbeschwerden als Berufskrankheit. Mit Bescheid vom 16.02.2012 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK 2108 sowie BK 2109 ab. Sie führte aus, die Erkrankung des Klägers sei weder durch dessen Berufstätigkeit verursacht noch verschlimmert worden. Eine BK 2108 liege schon deshalb nicht vor, weil sich im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) kein typisches belastungskonformes Schadensbild zeige. Gegen das Vorliegen einer BK 2109 sprächen die vom Kläger gemachten Angaben zu den Arbeitsvorgängen bzw. den bewegten Lastgewichten. Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe jahrzehntelang Reifen und Auspuffanlagen für PKWs montieren und dabei diese Teile mit der Schulter nach oben drücken und für längere Zeit fixieren müssen. Weiterhin habe er viele Tankeinheiten mit einem Gewicht von mehr als 30 kg getragen; auch wenn die Lasten im Einzelfall nicht 50 kg erreicht hätten, so sei die vorgebeugte Haltung verstärkt zu berücksichtigen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012 zurück.

Mit der hiergegen zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobenen Klage (S 7 U 4382/12) begehrte der Kläger ausdrücklich die Feststellung der geltend gemachten BK. Das SG holte zunächst ein orthopädisches Gutachten bei Prof. Dr. C. (Gutachten vom 13.01.2014) und nach Beiziehung der Akte des Betriebsarztes der A. AG, Dr. M., sodann eine ergänzende Stellungnahme bei dem Sachverständigen ein (Stellungnahme vom 15.06.2015). Mit Urteil vom 24.05.2016 wies das SG die Klage ab. Zur BK 2108 führte es - gestützt auf die Ausführungen des Prof. Dr. C.- aus, die LWS-Erkrankung sei schicksalsmäßig und aus innerer Ursache entstanden. Im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (L 8 U 2619/16) wurde erneut der Betriebsarzt Dr. M. als sachverständiger Zeuge befragt und sodann auf Antrag des Klägers ein chirurgisches Gutachten bei Dr. St. eingeholt. Der Sachverständige schloss sich in seinem Gutachten vom 16.09.2017 der Beurteilung von Prof. Dr. C. an. Mit Urteil vom 26.01.2018 wies das LSG Baden-Württemberg die Berufung zurück. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 05.06.2018 (B 2 U 72/18 R) als unzulässig.

Bereits am 24.07.2018 beantragte der Kläger eine Überprüfung der Angelegenheit. Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 27.08.2018 und Widerspruchsbescheid vom 05.12.2018 ab.

Hiergegen hat der Kläger am 08.01.2019 erneut Klage beim SG erhoben und die Feststellung der BK 2108 und 2109 begehrt. Zur Begründung hat er ausgeführt, Dr. M. habe im Verfahren vor dem LSG Baden-Württemberg (L 8 U 2619/16) behauptet, ihm lägen keine Unterlagen vor, die belegen würden, dass er (der Kläger) unter einer Wirbelsäulen-Belastung gelitten hätte. Zwischenzeitlich habe er Zugriff auf die über ihn geführte medizinische Akte bei der A. AG erhalten. Darin sei dokumentiert, dass er seit 1991 Rückenschmerzen gehabt habe.

Mit Gerichtsbescheid vom 10.09.2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Es stehe rechtskräftig fest, dass eine BK 2108 und eine BK 2109 nicht vorliege. Mit Abweisung der auf gerichtliche Feststellung der BK 2108 und BK 2109 gerichteten Klage stehe das Gegenteil der be...

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