Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtskraftwirkung gem § 141 Abs 1 Nr 1 SGG. rechtskräftiges Urteil: Ablehnung einer Berufskrankheit. Zugunstenverfahren gem § 44 SGB 10

 

Leitsatz (amtlich)

Mit Abweisung einer Klage auf gerichtliche Feststellung einer bestimmten BK steht das Gegenteil der begehrten Feststellung fest. Diese Rechtskraftwirkung kann nicht durch § 44 SGB X überwunden werden.

 

Normenkette

SGG § 141 Abs. 1 Nr. 1, § 54 Abs. 1, 4; SGB X § 44; BVK Anl. 1 Nr. 2108; BGB §§ 133, 157

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 21.06.2017; Aktenzeichen B 2 U 33/17 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) Verletztenrente aufgrund der von ihm geltend gemachten Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - nachfolgend BK 2108.

Der Kläger zeigte mit formlosem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 17.09.2007 den Verdacht auf eine BK 2108 an und ersuchte um Übersendung von entsprechenden Antragsvordrucken. Mit Bescheid vom 18.12.2008 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK 2108 wie auch einer BK 2109 und 2110 ab. Ansprüche auf Leistungen würden nicht bestehen. Dies gelte auch für Leistungen oder Maßnahmen, die geeignet seien, dem Entstehen einer Berufskrankheit entgegenzuwirken. Zur Begründung führte die Beklagte aus, bezüglich der BK 2108 und 2110 fehle es am belastungskonformen Schadensbild und bezüglich der BK 2109 seien bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht erfüllt. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die Beklagte habe mit dem angefochtenen Bescheid die Anerkennung einer Wirbelsäulenerkrankung im Sinne der BK 2108 abgelehnt. Dagegen richte sich der Widerspruch. Auch in der Widerspruchsbegründung vom 22.01.2009 führte der Kläger nochmals aus, der Widerspruch richte sich gegen die Ablehnung des Vorliegens einer BK nach den 2108 bis 2110. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2009 zurück.

Der Kläger erhob daraufhin drei separate Klagen, bezogen auf die drei einzelnen geltend gemachten BK, mit denen er eine Verurteilung der Beklagten begehrte, ihm Verletztenrente zu gewähren. Das SG verband diese drei Klagen unter dem Aktenzeichen S 9 U 2814/09 und wies die Klagen nach Einholung eines Gutachtens von Amts wegen bei Prof. Dr. A., Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie mit Gerichtsbescheid vom 22.11.2011 ab. Soweit mit den Klagen die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Renten beantragt werde, seien die Klagen mangels erforderlicher Verwaltungsentscheidung vor Klageerhebung bereits unzulässig. Zwar lege man die Klageanträge des Klägers dahingehend aus, dass weiterhin damit auch Feststellungsklagen, gerichtet auf die Feststellung des Vorliegens der geltend gemachten BK, verbunden seien; insoweit seien die Klagen aber unbegründet. Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg nach Einholung eines Gutachtens gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei Prof. Dr. B.-C. mit neurologischer und radiologischer Zusatzbegutachtung mit Urteil vom 17.02.2014 zurück (L 1 U 5168/11). Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2014 die Feststellung begehrt habe, dass die bandscheibenbedingte Erkrankung der Wirbelsäule eine BK 2108 sowie 2109 sei, sei die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nicht begründet. Die mit einem Entschädigungsantrag erhobenen Leistungsklagen seien, wie bereits das SG zutreffend entschieden habe, bereits unzulässig. Die gegen das Urteil des LSG eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 26.06.2014 als unzulässig (B 2 U 59/14 B).

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 24.07.2014 beantragte der Kläger eine Überprüfung der “seinerzeit ablehnenden Bescheide„. Es sei eindeutig, dass der Kläger die materiell rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Verletztenrente erfülle. Mit Bescheid vom 19.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2014 lehnte die Beklagte eine Rücknahme des Bescheides vom 18.12.2008 ab.

Hiergegen hat der Kläger am 25.11.2014 Klage beim SG erhoben und beantragt, die Beklagte im Wege des Zugunsten Verfahrens zu verurteilen, ihm Verletztenrente aufgrund einer BK 2108 zu gewähren. Mit Gerichtsbescheid vom 25.02.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Rente beantrage, sei die Klage unzulässig, wie bereits das SG und das LSG im früheren Verfahren übereinstimmend festgestellt hätten. Das klägerische Begehren sei aber sinngemäß so auszulegen, dass auch die Feststellung einer BK 2108 beantragt werde. Insoweit sei die Klage indes nicht begründet; der Kläger habe keine neuen Gesichtsp...

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