Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Zurückweisung eines Rentenberaters wegen fehlender Vertretungsbefugnis. Registrierung. keine Bindung der Fachgerichte. gesetzliche Unfallversicherung. unzulässige Klage auf Gewährung einer Verletztenrente. keine Sachprüfung. kein Rentenbezug. gesetzessystematischer Unterschied zwischen Entscheidung über Vorliegen eines Versicherungsfalles und Gewährung von Leistungen. Tätigwerden von Rentenberatern grundsätzlich in Leistungsfällen
Leitsatz (amtlich)
1. Die Registrierung eines Rentenberaters ist ein Verwaltungsakt, der die Fachgerichte bei der Prüfung der Vertretungsbefugnis als Bevollmächtigter nicht bindet.
2. Eine unzulässige Klage auf Gewährung einer Verletztenrente begründet mangels Sachprüfung keinen Rentenbezug.
Orientierungssatz
1. Zwischen der Entscheidung einer Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung über das Vorliegen eines Versicherungsfalls (§ 7 Abs 1 SGB 7) und den Entscheidungen über die aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zu gewährenden Leistungen nach §§ 26ff SGB 7, den so genannten “Leistungsfällen„, ist zumindest seit dem SGB 7 grundsätzlich zu unterscheiden, wie sich vor allem aus der Systematik dieses Sozialgesetzbuches ergibt (vgl BSG vom 16.3.2010 - B 2 U 4/09 R = SGb 2011, 220).
2. Nach den Gesetzesmaterialien soll sich die Tätigkeit der Rentenberater auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung auf die nach dem SGB 7 zu gewährenden Leistungen an Versicherte und Hinterbliebene, insbesondere die im Dritten Kapitel (§§ 26ff SGB 7) geregelten Unfallrenten beziehen, jedenfalls auf Leistungen wegen der Folgen eines Versicherungsfalls und nicht auf dessen Feststellung selbst (vgl BT-Drucks 16/3655, S 64).
Normenkette
SGG § 73 Abs. 2 Sätze 1, 2 Nr. 3, Abs. 3, 6, § 54 Abs. 1 Sätze 1-2, §§ 62, 95; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; 1. AusfV RBerG § 11; RDG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 1, 4 S. 1, § 13a Abs. 1, § 16 Abs. 1 S. 1, § 19; RDGEG § 1 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 Sätze 2-3, § 3 Abs. 2 S. 1; RDV § 6 Abs. 1, 3; SGB VII § 7 Abs. 1, §§ 26-27, 56, 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 2, Abs. 1a, 2; GG § Art. 12 Abs. 1; GG § Art. 19 Abs. 4; GG § Art. 103 Abs. 1; BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2; RVO § 1304; SGB VI § 93; ZPO § 157 Abs. 3 Fassung: 2007-12-12; BW VwVG § 35; BW ZuVOJu §§ 30, 30a S. 1
Tenor
Rentenberater K. W. F. in K. wird als Bevollmächtigter des Klägers im Verfahren L 6 U 418/18 zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der 1969 geborene Kläger ist bei seinen Eltern in M. gemeldet. Nach Mitteilung seiner Lebensgefährtin J. G., die seine Betreuerin ist, hielt er sich abwechselnd dort und bei ihr, in E., auf. Am 27. März 2015 fuhr er mit dem Rennrad auf der verlängerten W. aus Richtung M. kommend. Ohne anzuhalten wollte er gegen 12:40 Uhr die Bundesstraße überqueren, wobei er einen von rechts kommenden, vorfahrtsberechtigten Personenkraftwagen übersah. Hierbei erlitt er schwere Kopfverletzungen, weshalb er nach eigener Darlegung nicht in der Lage ist, Angaben zum Unfallgeschehen und zum Zweck des zurückgelegten Weges zu machen. Arbeitsbeginn bei der ihn als Maschinenschlosser beschäftigenden S. T. AG & Co. KG in L. am Unfalltag war um 14 Uhr. Mit Bescheid vom 27. August 2015 erkannte die beklagte B. H. und M. dieses Ereignis nicht als Arbeitsunfall an. Ein Anspruch auf Leistungen bestehe nicht. Der Kläger habe sich, selbst bezogen auf die Wohnung seiner Lebensgefährtin, nicht auf dem direkten Weg zur Arbeit befunden, sondern sich vom Tätigkeitsort weiter entfernt. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2015 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) F. am 23. Dezember 2015 Klage mit dem Ziel erhoben, die Beklagte zu verpflichten, das Ereignis vom 27. März 2015 als Arbeitsunfall anzuerkennen und sie zu verurteilen, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Verletztenrente, zu gewähren. Dieses hat die Betreuerin des Klägers in der nichtöffentlichen Sitzung am 8. Juni 2016 gehört und die Klage nach vorheriger Anhörung mit Gerichtsbescheid vom 19. Januar 2018 abgewiesen. Das auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gerichtete Begehren sei mangels Verwaltungsentscheidung unzulässig. Für den Anspruch auf die verfolgte behördliche Feststellung des Ereignisses vom 27. März 2015 als Arbeitsunfall fehle es ob der nicht erwiesenen versicherten Tätigkeit im Zeitpunkt des Unfalls an den Voraussetzungen. Beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat der Kläger, weiterhin vertreten durch den sich als Rechtsbeistand für Sozial- und Rentenrecht bezeichnenden Rentenberater F. (im Folgenden: F.), am 31. Januar 2018 Berufung eingelegt und seine Klageziele weiterverfolgt.
Ausweislich der beim Landgericht (LG) K. über F. geführten Akte E 3712-479 wurde ihm vom Präsidenten des Amtsgerichts (AG) K. auf sein Gesuch um Zulassung als Rechtsbeistand mit Verfügung vom 20. September 1977 aufgrund von Art. 1 § 1 des Gesetz...