Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirtschaftlichkeitsprüfung. Antragserfordernis. Beratung. Honorarkürzung. Darlegung. Praxisbesonderheit. kompensatorische Einsparung

 

Orientierungssatz

1. Weder dadurch, daß die Kassenärztliche Vereinigung nur beantragte, zu prüfen, ob der Mehraufwand in bestimmten Leistungssparten dem Wirtschaftlichkeitsgebot entspricht, noch dadurch, daß der Prüfungsausschuß lediglich eine spartenbezogene Honorarkürzung vornahm, ist der Beschwerdeausschuß an der Vornahme eines Gesamtfallwert-Vergleich gehindert. Das Verbot der reformatio in peius greift insoweit nicht ein.

2. Zur Frage, in welchen Fällen eine Beratung - vor oder statt der Honorarkürzung - erfolgen muß.

3. Die Darlegungen im Bescheid zu Praxisbesonderheiten und kompensatorischen Einsparungen können um so kursorischer und gröber sein, je weniger substantiiert der Arzt sich dazu geäußert hat. Zudem gilt: Je größer die belassenen Überschreitungen sind, desto weniger ausführlich können die Darlegungen im Bescheid sein.

4. Der Arzt muß Praxisbesonderheiten und kompensatorische Einsparungen schon im Verwaltungsverfahren konkretisieren. Verweist er nur auf die Darlegungen in Prüfverfahren betreffend frühere Quartale, so reicht das nicht aus.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668464

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