Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlöschen des Arbeitslosenhilfeanspruchs. Eintritt einer zweiten Sperrzeit. Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung. zeitlicher Zusammenhang mit der Unterbreitung des Stellenangebots
Orientierungssatz
1. Die Rechtsfolgenbelehrung nach § 119 Abs 1 S 1 Nr 2 AFG muß im eindeutigen zeitnahen und sachlichen Zusammenhang mit jedem einzelnen Vermittlungsangebot erneut und wirksam erfolgen (vgl BSG vom 10.10.1978 - 7 RAr 55/77 = SozR 4100 § 119 Nr 5 = BSGE 47, 101 und vom 16.3.1983 - 7 RAr 49/82 = DBlR 2890, AFG/§ 119).
2. Auch wenn in einem früheren ersten Sperrzeitbescheid auf die Rechtsfolge des § 119 Abs 3 AFG hingewiesen wurde, liegt nicht nur eine unzureichende, sondern überhaupt keine Rechtsfolgenbelehrung vor, wenn das Stellenangebot mit der Rechtsfolgenbelehrung von der Bundesanstalt für Arbeit erst an dem Tag ausgefertigt und abgesandt wurde, nach dem der Arbeitslose das vom Arbeitgeber vorab übersandte Arbeitsangebot bereits abgelehnt hatte. Insofern ist weder eine zweite Sperrzeit noch ein Erlöschen des Arbeitslosenhilfeanspruchs eingetreten.
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen des Eintritts einer zweiten Sperrzeit.
Der 1958 geborene Kläger war zuletzt bis Mai 1994 als Tankwart/Tankstellenhelfer beschäftigt; ab Juni 1994 bezog er Arbeitslosengeld und ab 09.06.1995 Anschluß-Alhi in Höhe von zuletzt 253,20 DM wöchentlich bzw 42,20 DM täglich (Änderungsbescheid vom 11.01.1996).
Weil er eine von der Beklagten angebotene Stelle als Landschaftsarbeiter im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) bei der Gemeinde P nicht angenommen hatte, stellte die Beklagte durch Bescheid vom 27.10.1995 den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit vom 29.06. bis 20.09.1995 fest. Der Bescheid enthielt auch den Hinweis, daß der Anspruch erlösche, wenn der Kläger erneut Anlaß für den Eintritt einer Sperrzeit gebe. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 17.01.1996 zurückgewiesen, die dagegen erhobene Klage vom Sozialgericht Karlsruhe (SG) durch Urteil vom 25.10.1996 abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde vom erkennenden Senat durch Beschluß vom 28.04.1997 als unzulässig verworfen.
Mit Schreiben vom 21.03., dem Kläger zugegangen wohl noch am selben Tage, bot die Beklagte ihm unter Belehrung über die Rechtsfolgen des Eintritts einer zweiten Sperrzeit ("R2") eine Stelle als Landschaftsarbeiter im Rahmen einer ABM bei der Gemeinde G-N ab 01.04.1996 an. Der Kläger sollte sich am 25.03.1996 dort vorstellen. Die Gemeinde antwortete mit Schreiben vom 26.03.1996, der Kläger habe sich nicht vorgestellt. Am 25.04.1994 stellte die Beklagte die Zahlung der Alhi vorläufig ein, die Leistung wurde gezahlt bis 17.04.1996. Mit Bescheid vom 07.05.1996 hob die Beklagte die Alhi-Bewilligung ab 24.03.1996 auf. Die angebotene Arbeit als Landschaftsarbeiter bei der Gemeinde G-N sei zumutbar gewesen. Dem Kläger sei es zuzumuten gewesen, bis zur Aufnahme einer ins Auge gefaßten Fortbildung- bzw. Umschulungsmaßnahme an einer ABM teilzunehmen. Eine Rechtsfolgenbelehrung sei erteilt worden. Damit sei eine 12-wöchige Sperrzeit eingetreten. Da der Kläger bereits eine Regelsperrzeit habe (Bescheid vom 27.10.1995), sei der Leistungsanspruch erloschen. Der für die Zeit nach der Aufhebung zuviel gezahlte Betrag von 886,20 DM sei vom Kläger zu erstatten, weil er durch das Merkblatt für Arbeitslose informiert gewesen sei, daß ihm die Leistung nicht mehr zugestanden habe. Der dagegen eingelegte Widerspruch des Klägers wurde trotz mehrfacher Aufforderung weder von den damaligen Bevollmächtigten noch vom Kläger selbst begründet. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.1997, dem Kläger zugestellt am 15.05.1997, änderte die Beklagte den Bescheid vom 07.05.1996 dahingehend ab, daß die Bewilligung der Alhi erst ab 26.03.1996 aufgehoben werde, zu erstatten seien 844,-- DM. Im übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger am 16.06.1997 (Montag) beim SG Klage erhoben. Er hat im wesentlichen vorgebracht, das Arbeitsangebot sei ihm nicht zumutbar gewesen. Das Arbeitsamt habe auch keine ausreichenden Vermittlungsbemühungen unternommen, um ihn in eine seinen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnissen entsprechende Tätigkeit zu vermitteln. Die von ihm damals schon beantragte Bildungsmaßnahme (Umschulung zum Groß- und Außenhandelskaufmann), die er ab 14.10.1996 auch besucht habe, sei nicht berücksichtigt worden. Es sei mit ihm nicht darüber gesprochen worden, wie die Zuweisung zu der ABM-Stelle mit der Bildungsmaßnahme zusammenhänge.
Das SG hat durch Urteil vom 19.02.1998 die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4 SGB X lägen vor, denn der Leistungsanspruch sei ab 26.03.1996 erloschen. Der Kläger habe ohne wichtigen Grund das Arbeitsangebot bei der Gemeinde G-N abgelehnt. Das unter...