Leitsatz (amtlich)

1. Derjenige Versicherte, der nach der verfolgungsbedingten Emigration zunächst nach Deutschland zurückkehrte, bei seinem Wiedereingliederungsversuch aber aus Gründen, die mit Verfolgung und Emigration in Zusammenhang stehen, scheiterte, kann nicht schlechter gestellt sein als derjenige Versicherte, dessen Auslandsaufenthalt deshalb nicht als "unfreiwilliger" in Frage gestellt wird, weil er einen Rückkehrversuch nicht unternommen, sondern nach der Verfolgungszeit im Ausland geblieben ist.

2. Die Dauer eines von 1951 bis 1953 erfolgten Zwischenaufenthaltes in Deutschland steht der tatsächlichen Vermutung, daß der in der NS-Zeit aus rassischen Gründen emigrierte Versicherte nach seiner Rückkehr nach Deutschland zu einer Auswanderung aus verfolgungsbedingten, die Wiedereingliederung verhindernden inneren Zwangslage veranlaßt worden ist, nicht entgegen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.12.1978; Aktenzeichen 4 RJ 45/77)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1649555

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