nicht rechtskräftig
Orientierungssatz
Kein Erziehungsgeldanspruch einer kroatischen Staatsangehörigen ohne Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis für ihr nach Inkrafttreten des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien (SozSichAbk HRV in der Fassung vom 24.11.1997 mit Wirkung ab 1.12.1998) geborenes Kind (hier: 27.07.1999). Denn in den sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens ( Art 2 SozSichAbk HRV), welches nach Art 42 SozSichAbk HRV das SozSichAbk YUG vom 12.10.1968 in der Fassung vom 30.09.1974 zum 1.12.1998 ablöst, fallen nur Sozialleistungen, die mit einer Beitragsleistung verbunden sind. Auch eine analoge Anwendung ist aus diesem Grunde ausgeschlossen.
Verfahrensgang
SG Stuttgart (Entscheidung vom 24.01.2002; Aktenzeichen S 5 EG 5388/00) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Bundeserziehungsgeld (ErzG) im Sinne des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) für das erste Lebensjahr der 1999 geborenen I. P..
Die 1967 geborene Klägerin besitzt die kroatische Staatsangehörigkeit. Sie ist die Mutter von I. P.. Sie ist seit 1989 mit einem kroatischen Staatsangehörigen verheiratet und hält sich seit dem 28.11.1991 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf. Ausweislich des Aufnahmebescheids des Bundesverwaltungsamts Nürnberg vom 23.3.1994 erfüllte die Klägerin nach den im Aufnahmeverfahren gemäß § 27 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen für eine Aufnahme als Aussiedler in der Bundesrepublik Deutschland. Das von der Klägerin im Anschluss daran betriebene Aufnahmeverfahren auf Feststellung ihrer Eigenschaft als Aussiedlerin im Sinne des BVFG blieb jedoch - eigenen Angaben zufolge - erfolglos. Die Landeshauptstadt Stuttgart erteilte ihr am 22.6.1998 eine bis zum 23.6.2000 befristete Aufenthaltsbefugnis.
Am 23.9.1999 beantragte die Klägerin ErzG für das erste Lebensjahr ihrer Tochter I., was die Beklagte unter Hinweis auf die fehlende Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung ablehnte (Bescheid vom 5.10.1999).
Dagegen erhob die Klägerin gestützt auf den Aufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamtes, wonach sie die Voraussetzungen für eine Aufnahme als Aussiedlerin erfüllt, und die Tatsache, dass ihrem Ehemann für die Tochter Kindergeld bewilligt worden sei, Widerspruch. Bezüglich des Kindergeldes legte sie einen Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes Stuttgart vom 21.9.1999 vor. In diesem Bescheid wird unter anderem ausgeführt, dass, nachdem der Ehemann der Klägerin seine Vertriebenen- bzw. Spätaussiedlereigenschaft noch nicht abschließend nachgewiesen habe, ungewiss sei, ob die Voraussetzungen für die Entstehung des Kindergeldanspruches vorliegen würden. Sollte keine entsprechende Anerkennung erfolgen, sei man gezwungen, die Festsetzung des Kindergeldes aufzuheben, das bereits gezahlte Kindergeld sei dann zu erstatten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.8.2000 wies die Beklagte den Widerspruch im wesentlichen mit der Begründung zurück, dass die Klägerin die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1a Satz 1 BErzGG , wonach der Ausländer für den Anspruch auf ErzG im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Aufenthaltserlaubnis sein müsse, nicht erfülle, da sie lediglich im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis sei. Auf die Aussiedlereigenschaft könne sich die Klägerin nicht berufen, da die Anerkennung als Aussiedler bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen sei.
Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG). Sie machte im wesentlichen geltend, dass sie trotz fehlender Aufenthaltsberechtigung und Aufenthaltserlaubnis einen Anspruch auf ErzG habe, da auf sie die Vorschriften des Deutsch-Jugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit (DJSVA) anzuwenden seien. In die Rechte und Pflichten dieses Abkommens sei Kroatien als Rechtsnachfolgestaat Jugoslawiens eingetreten. Die Vorschriften des Abkommens gingen - was sich aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12.04.2000 - BSG B 14 KG 2/99 R - ergebe - als spezielle Regelung dem BErzGG vor. Entscheidend sei daher lediglich die Staatsangehörigkeit und die Arbeitnehmereigenschaft, womit sie einen Anspruch auf ErzG unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status habe.
Die Beklagte vertrat demgegenüber die Ansicht, dass das von der Klägerin erwähnte Urteil nicht einschlägig sei, da es sich zum einen in dem vom BSG zu entscheidenden Fall um Bosnier und zum anderen um Kindergeld gehandelt habe. Die Klägerin könne sich auf das Deutsch-Jugoslawische Abkommen über Soziale Sicherheit nicht berufen, denn dieses gelte nur für Kindergeld, nicht jedoch für Familienleistungen oder Bundes- bzw. Landeserziehungsgeld. Im übrigen gelte für Kroatien seit dem 1.12.1998 auch ein neues Abkommen über Soziale Sicherheit. Nach dessen Artikel 2 sei ...