Entscheidungsstichwort (Thema)

Anhörungspflicht. Widerspruchsverfahren

 

Orientierungssatz

Ist der Beschädigte im Verwaltungsverfahren vor Erlaß des Herabsetzungsbescheids ordnungsgemäß angehört worden, bestand im Widerspruchsverfahren keine erneute Anhörungspflicht, wenn Grundlage der Widerspruchsentscheidung keine anderen Befunde als diejenigen waren, die dem Herabsetzungsbescheid zugrunde lagen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.08.1996; Aktenzeichen 9 RV 10/95)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1659778

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