nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Mannheim (Entscheidung vom 10.02.2003; Aktenzeichen S 10 RJ 910/02) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 10. Februar 2003 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der der Klägerin gewährten Rente im Hinblick auf die Berücksichtigung der Rentenbezugszeit in der ehemaligen Sowjetunion vom 01.11.1982 bis 28.02.1990 streitig.
Die 1927 geborene, aus der ehemaligen Sowjetunion stammende Klägerin, hält sich seit 01.03.1990 in der Bundesrepublik Deutschland auf und ist im Besitz des Vertriebenenausweises A. Im Herkunftsgebiet bezog sie vom 23.10.1974 bis zu ihrer Ausreise am 28.02.1990 Rente.
Nachdem die Klägerin am 12.04.1990 einen Rentenantrag gestellt hatte, gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 24.05.1991 ab 01.03.1990 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Altersruhegeld wegen Vollendung des 63. Lebensjahres wurde nicht bewilligt. Mit Bescheid vom 15.12.2000 wurde die bisher gezahlte Rente der Klägerin neu festgestellt. Die Zeit vom 01.11.1974 bis 31.10.1982 (55. Lebensjahr) wurde als Ausfallzeit berücksichtigt. Mit Bescheid vom 04.01.2001 wurde die Regelaltersrente der Klägerin ab 01.11.1992 unter Berücksichtigung dieser Ausfallzeit neu festgestellt.
Am 20.12.2001 beantragte die Klägerin, gestützt auf ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 29.09.1998 - L 9 RJ 1402/97 -, die Überprüfung dieses Bescheids gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) mit dem Ziel der Berücksichtigung des Bezugs der sowjetischen Altersrente vom 01.11.1982 bis zur Aussiedlung als Anrechnungszeit.
Dieses Begehren lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.01.2002 ab. Zur Begründung führte sie aus, bei einem Rentenbeginn im Herkunftsland vor dem 01.01.1992 seien gemäß § 28a Fremdrentengesetz (FRG) ausländische Rentenbezugszeiten für die Anerkennung als Anrechnungszeit nur bis zum 55. Lebensjahr gleichgestellt.
Ihren dagegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin im wesentlichen damit, dass es sich auch in dem genannten Urteil des LSG um einen Kläger gehandelt habe, der vor dem 01.01.1992, nämlich ab 01.04.1990 Rente bezogen habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.2002 wies die Beklagte den Widerspruch dennoch zurück. Bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.1992 seien in der Bundesrepublik Deutschland Anrechnungszeiten wegen Rentenbezugs nur bis zum 55. Lebensjahr möglich gewesen. Dies habe auch für Rentenbezugszeiten im Herkunftsgebiet zu gelten, da sonst eine Besserstellung von Spätaussiedlern bzw. Vertriebenen gegenüber den übrigen Bundesbürgern erfolgen würde. Dies entspreche dem Eingliederungsgedanken des Fremdrentenrechts sowie § 14 FRG, wonach die allgemeinen Rechtsvorschriften, soweit das Fremdrentengesetz keine besondere Regelung treffe, auch für Spätaussiedler gelten würden. Die Entscheidung des LSG verkenne die oben aufgeführten rechtlichen Gesichtspunkte bzw. gehe hierauf nicht ein, weshalb dieser Einzelfallentscheidung nicht zu folgen sei.
Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG), mit welcher sie ihr Begehren gestützt auf das Urteil des LSG weiterverfolgte.
Auf Nachfrage führte sie aus, die von ihr vor dem vollendeten 50. Lebensjahr bezogene Rente müsse eine sowjetische Kranken- oder Invalidenrente gewesen sein. Ab dem 50. Lebensjahr sei sie, weil sie sieben Kinder geboren habe, berechtigt gewesen, eine sowjetische Altersrente zu beziehen. Ob zu diesem Zeitpunkt eine förmliche Rentenumwandlung stattgefunden habe, wisse sie nicht mehr.
Mit Urteil vom 10.02.2003, dem Kläger-Bevollmächtigten per Empfangsbekenntnis zugestellt am 25.02.2003 und der Beklagten zugestellt am 06.03.2003, hob das SG den Bescheid vom 03.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.04.2002 auf und verurteilte die Beklagte, die Rentenbezugszeit vom 01.11.1982 bis 31.10.1987 als Anrechnungszeit bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Im übrigen wies es die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte das SG aus, nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) seien Anrechnungszeiten solche Zeiten, in denen Versicherte eine Rente bezogen hätten, soweit diese Zeiten noch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt würden, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit. Nach § 59 Abs. 1 SGB VI sei Zurechnungszeit die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet werde, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Damit sei die Rentenbezugszeit der Klägerin über deren vollendetes 55. Lebensjahr hinaus vom 01.11.1982 bis zu ihrem vollendeten 60. Lebensjahr, also bis zum 31.10.1987, Anrechnungszeit. Eine Anrechnungszeit in vollem Umfang komme jedoch nicht in Betracht. Die Vorschrift des § 253a SGB VI schreibe ...