nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Karlsruhe (Entscheidung vom 26.05.2003; Aktenzeichen S 5 KR 2158/02)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts K. vom 26. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Gerichtskosten beider Instanzen soweit sie den abgetretenen Anspruch geltend macht.

Streitwert für den abgetretenen Anspruch: 562,26 EUR

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Mietkosten für eine Knie-Bewegungsschiene streitig.

Die 1950 geborene, bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin wurde wegen einer Ruptur des vorderen Kreuzbandes links vom 06. bis 19. Dezember 2001 in den St. V.-Kliniken K. stationär behandelt. Für den häuslichen Gebrauch verordnete ihr der Chefarzt Prof. Dr. S. auf Kassenrezept am 19. Dezember 2001 für die Dauer von 4 Wochen eine Knie-Bewegungsschiene des Typs "Camoped" der O.-GmbH. Nach dem Kostenvoranschlag vom 13. Februar 2002 sollte die Mietgebühr hierfür 562,26 EUR betragen. Auf Nachfrage zur ärztlichen Verordnung führt Prof. Dr. S. aus, es habe sich um eine äußerst komplexe Operation mit entsprechender Nachbehandlung gehandelt, die neben der Prophylaxe einer Muskelatrophie selbstverständlich ein intensives physiotherapeutisches Trainingsprogramm mit PNF-Techniken, einem propriozeptiven Training, mit Muskelübungen in der geschlossenen kinetischen Kette, mit isometrischen Bewegungsübungen sowie aktiven Bewegungsübungen in der Bewegungsschiene umfasse. Zusätzlich werde eine Gang- und Koordinationsschulung durchgeführt und eine manuelle Lymphdrainage zum Abschwellen des operierten Beines eingeleitet. Um ein zufriedenstellendes Ergebnis sicherzustellen und Langzeitschäden zu vermeiden, werde die Kostenübernahme für den besagten Muskelstimulator empfohlen. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK). Dr. W. führt in seinem Gutachten nach Aktenlage aus, es handele sich bei der beantragten Schiene nicht um eine fremdkraftbetriebene Schiene und damit nicht um ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung. Krankengymnastik und physikalische Therapie seien daher als ausreichend zu erachten. Gestützt hierauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. März 2002 die Kostenübernahme ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2002).

Mit ihrer dagegen beim Sozialgericht K. (SG) erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, sie müsse von der Zahlung der Mietkosten freigestellt werden. Dass die Knie-Bewegungsschiene nicht in den Hilfsmittelkatalog aufgenommen worden sei, könne ihrem Anspruch nicht entgegen stehen. Die Beklagte müsse vielmehr eine Einzelfallprüfung durchführen. Die Schiene sei ihr bereits probeweise im behandelnden Krankenhaus angelegt und deren Anwendung demonstriert worden. Sie habe eine Kostenübernahmeerklärung nicht unterzeichnet. Vielmehr habe ihr der verordnende Arzt anlässlich der Entlassung mitgeteilt, dass er die Lieferung durch die Fa. O. GmbH veranlasst habe. Ihr seien dafür, nachdem die Krankenkasse die Rechnung nicht beglichen habe, 562,26 EUR am 2. April 2002 in Rechnung gestellt worden, die bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits gestundet seien. Nachdem das Gericht die Frage der Kostenbelastung der Klägerin aufgeworfen hatte, stützte sie ihren Anspruch hilfsweise auf eine Abtretungserklärung vom 15./28.01.2003, mit der die O. GmbH "ihre Forderung ... aus dem Kostenvoranschlag vom 13.02.2002" gegen die Beklagte an die Klägerin übertrug. Der Anspruch der O. GmbH ergebe sich aus Werksvertragsrecht. Das Angebot auf Abschluss eines Werkvertrages liege in der Verordnung des Vertragsarztes, der dabei als Vertreter der Beklagten gehandelt habe. Die Klageänderung sei, soweit hilfsweise mit einem Anspruch aus abgetretenen Recht begründet werde, auch sachdienlich, denn ansonsten käme es zu einem Folgeprozess der O. GmbH gegen die Beklagte. Die Änderung sei auch vor dem Hintergrund der geänderten Rechtsprechung des 1. Senates des BSG notwendig gewesen.

Mit Gerichtsbescheid vom 26. Mai 2003, der Klägerin zugestellt am 3. Juni 2003, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, für einen Anspruch nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) fehle es an der erforderlichen Kostenbelastung der Klägerin. Diese habe weder einen privatrechtlichen Vertrag mit der O. GmbH abgeschlossen, noch sei sie ungerechtfertigt bereichert. Die Klageänderung sei nicht sachdienlich, denn es komme allein darauf an, ob der Streit zwischen den bisherigen Verfahrensbeteiligten beigelegt werde, nicht, ob sich zukünftige Klagen Dritter vermeiden ließen. Die Klageänderung führe auch zu einer Umgehung dessen, dass ein Leistungserbringer seinen eigenen Prozess gegen die Krankenkasse führen müsse. Allein diesem Zweck diene die Abtretungserklärung. Auch habe die Klägerin für die Abtretung keine Gegenleistung erbracht. Die Bedeutung der Abtretung erschöpfe sich allein in dem Versuch,...

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