Leitsatz (amtlich)
Auch bei einer Änderung der Gesamt-Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 10 % liegt eine wesentliche Änderung iS des BVG § 62 jedenfalls dann vor, wenn die Änderung auf dem völligen Wegfall einer von mehreren anerkannten Gesundheitsstörungen beruht, diese mit einer Einzel-Minderung der Erwerbsfähigkeit von 5 % bewertet war und die Gesamt-Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die verbleibenden Schädigungsfolgen nach dem Wegfall dieser Gesundheitsstörung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % nicht mehr erreicht.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1649118 |
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