Leitsatz (amtlich)

Auch bei einer Änderung der Gesamt-Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 10 % liegt eine wesentliche Änderung iS des BVG § 62 jedenfalls dann vor, wenn die Änderung auf dem völligen Wegfall einer von mehreren anerkannten Gesundheitsstörungen beruht, diese mit einer Einzel-Minderung der Erwerbsfähigkeit von 5 % bewertet war und die Gesamt-Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die verbleibenden Schädigungsfolgen nach dem Wegfall dieser Gesundheitsstörung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % nicht mehr erreicht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.11.1977; Aktenzeichen 9 RV 84/76)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1649118

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