Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfrageverfahren. bestandskräftige Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung. Bindungswirkung gegenüber Einzugsstelle
Leitsatz (amtlich)
Die bestandskräftige Feststellung der Deutschen Rentenversicherung Bund im Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt, bindet auch die Einzugsstelle, wenn diese im Verwaltungsverfahren nicht beteiligt und im gerichtlichen Verfahren bezüglich der Statusfeststellung nicht beigeladen war.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 4. August 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf € 5.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten Meldung über die Tätigkeit des Beigeladenen zu machen.
Der Beigeladene war seit dem 1. August 2008 für die Klägerin, ein Unternehmen aus der Maschinenbaubranche, tätig und verrichtete Dreh- und Bohrarbeiten. Auf den Antrag des Beigeladenen und der Klägerin, festzustellen, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht vorliege, stellte die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Bescheid vom 2. März 2009 gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen fest, dass die vom Beigeladenen im Bereich Dreh- und Bohrarbeiten seit dem 1. August 2008 bei der Klägerin ausgeführte Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und Versicherungspflicht dem Grunde nach mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung bestehe. Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2009 ab.
Hiergegen erhob die Klägerin beim Sozialgericht Freiburg (SG) am 22. August 2009 Klage (S 1 KR 4263/09).
Mit Bescheid vom 7. Dezember 2009 änderte die Deutsche Rentenversicherung Bund gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen ausdrücklich ihren Bescheid vom 2. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2009 dahingehend, dass in der seit dem 1. August 2008 ausgeübten Beschäftigung im Bereich Dreh- und Bohrarbeiten bei der Klägerin keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Zur Begründung wurde ausgeführt, es handle sich um eine geringfügig entlohnte bzw. kurzfristige Beschäftigung. Es bestehe daher Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Am 11. Februar 2010 erklärte die Klägerin gegenüber dem SG den Rechtsstreit für erledigt, soweit mit Bescheid vom 7. Dezember 2009 festgestellt worden sei, dass in der seit dem 1. August 2008 ausgeübten Beschäftigung keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe.
Nach Hinweis des SG, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die isolierte Feststellung des Nichtvorliegens einer abhängigen Beschäftigung nicht zulässig sei und daher nach Erlass des Änderungsbescheides ein Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr gegeben sei, erklärte die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt (Schriftsatz vom 24. Februar 2010). Auf Anfrage des SG, ob sie den Rechtsstreit ebenfalls für erledigt erkläre, wies die Deutsche Rentenversicherung Bund darauf hin, dass der Antrag der Klägerin auf die Feststellungen gerichtet gewesen sei, dass der Beigeladene seine Tätigkeit nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe und dass eine Versicherungspflicht nicht bestehe. Sie sei bereit, die Hälfte der gerichtlichen Kosten zu übernehmen, sofern die Klägerin den Rechtsstreit weiterhin für erledigt erkläre. Die Klägerin teilte daraufhin mit Schriftsatz vom 29. März 2010 mit, der Rechtsstreit sei bereits “ohne wenn und aber„ in der Hauptsache für erledigt erklärt worden.
Mit Schreiben vom 1. April 2010 teilte das SG den Beteiligten mit, dass die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt hätten und trug das Verfahren als erledigt aus. Die Klägerin machte anschließend ihre außergerichtliche Kosten geltend, die von der Deutschen Rentenversicherung Bund erstattet wurden.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund gab die Sache mit Schreiben vom 6. August 2012 an die Beklagte ab. In dem durchgeführten Statusfeststellungsverfahren sei ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt worden. Gemäß § 28h Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sei die Beklagte für das weitere Verfahren zuständig.
Mit Bescheid vom 30. August 2012 forderte die Beklagte die Klägerin auf, für den Beigeladenen Meldungen zur Sozialversicherung zu erstatten. Für den Beigeladenen habe die Deutsche Rentenversicherung Bun...