Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Erhöhung der Unterkunftskosten. Beschränkung auf die bisherigen angemessenen Unterkunftskosten. Erforderlichkeit des Umzug. alleinerziehende Hilfebedürftige mit Kleinkind. Wohnung im 4. Obergeschoss ohne Fahrstuhl. Rückenbeschwerden
Orientierungssatz
Zur Rechtmäßigkeit der Begrenzung der Leistungen für Unterkunft und Heizung gem § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 auf die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten der bisherigen Mietwohnung wegen nicht erforderlichem Umzug bzw Auszug einer unter Wirbelsäulenbeschwerden leidenden, alleinerziehenden Hilfebedürftigen mit einem Kleinkind aus der bisherigen Wohnung im 4. Obergeschoss ohne Aufzug.
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Zahlung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.02. bis 31.07.2007 allein wegen höherer Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU, zusätzlich 262 € monatlich).
Die 1975 geborene Klägerin zu 1 bewohnte nach der Trennung und dem Auszug ihres Lebensgefährten mit ihrer 2005 geborenen Tochter, der Klägerin zu 2 weiterhin die Zwei-Zimmer-Dachgeschosswohnung mit 45 m² ohne Aufzug in F. Hierfür betrug die Kaltmiete 301 € zuzüglich 89 € Betriebskosten (inklusive Heizung und Warmwasserkosten) sowie 11 € für den Kabelanschluss, somit insgesamt 401 €. Am 01.01.2007 zogen die Klägerinnen - ohne vorher eine Zustimmung der Beklagten eingeholt zu haben - innerhalb F. in die R. in eine Zwei-Zimmerwohnung mit 54 m² im dritten Obergeschoss mit Aufzug um. Hierfür beträgt die Kaltmiete 515 €, Kosten für einen Tiefgaragenstellplatz 44 €, Nebenkostenvorauszahlung für Heizungs- und Warmwasserkosten 30 €, sonstige Neben- und Betriebskosten 68 €, Kosten für Gemeinschaftsantenne 6 €, somit insgesamt 663 €.
Den Klägerinnen, die seit 01.09.2005 im Leistungsbezug stehen, gewährte die Beklagte zuletzt mit Bescheid vom 05.07.2006, geändert durch Bescheid vom 07.08.2006 (Blatt 110 VA) und erneut geändert durch Bescheid vom 17.08.2006 (Blatt 113 VA) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.08.2006 bis 31.01.2007 in Höhe von 949,73 € bzw. 825,80 €. Hierbei waren für die KdU 381,73 € berücksichtigt (Kaltmiete 301 €, Mietnebenkosten (ohne Heizung/Warmwasser) 44,68 €, tatsächliche monatliche Heizkosten 34 €, abzüglich Warmwasser und gegebenenfalls Haushaltsenergie 8,90 €, Müllgebühr 10,95 €; Blatt 112 VA). Die Klägerin zu 1 legte der Beklagten zunächst einen Mietvertrag zum 01.11.2006 über eine Zweizimmerwohnung in der B-v S-Str. in F. mit einer Kaltmiete von 450 €, 125 € Nebenkosten und 30 € für einen Tiefgaragenstellplatz, somit gesamt 605 € vor. Mit Änderungsbescheid vom 06.10.2006 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 01.11.2006 bis 31.01.2007 jedoch nur Leistungen in der bisherigen Höhe weiter und berücksichtigte höhere KdU nicht, weil ein Umzug nicht erforderlich sei und dementsprechend eine Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft nicht zu erfolgen habe. Der Umzug kam nicht zu Stande, da der Mietgegenstand nicht mehr vermietet werden konnte.
Die Klägerin zu 1 schloss am 20.11.2006 den Mietvertrag für die oben genannte Wohnung in der R. und zog mit ihrer Tochter zum 01.01.2007 dorthin um. Der Beklagten teilte sie den Umzug bei der persönlichen Vorsprache am 11.01.2007 (Blatt 10 SG Akte) mit. Mit Änderungsbescheid vom 17.01.2007 bewilligte diese Alg II und Sozialgeld für Januar 2007 nur in Höhe von weiterhin 949,73 € und führte zur Begründung aus, dass die KdU nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht werden, da der Umzug in die R. und eine Zustimmung hierzu nicht erforderlich gewesen sei. Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht F. (SG) und Berufung dagegen waren erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21.08.2007, Gerichtsbescheid vom 05.02.2008 - Az. S 7 AS 4951/07, Rücknahme der unzulässigen Berufung L 2 AS 1220/08 am 05.02.2009).
Auf den Fortzahlungsantrag vom 25.01.2007 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 20.02.2007 (Änderungsbescheid vom 13.02.2007, Herabsetzung der Leistungen wegen Berücksichtigung eines Unterhaltsvorschusses für die Klägerin zu 2 ab 01.03.2007) auch für die Zeit vom 01.02. bis 31.07.2007 Alg II und Sozialgeld nur unter Berücksichtigung von KdU in Höhe von weiterhin 381,73 €. Dagegen legten die Klägerinnen ebenfalls Widerspruch ein und beantragten die Übernahme der KdU in tatsächlicher Höhe, weil ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen notwendig und damit erforderlich iS von § 22 SGB II gewesen sei. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2007 (Blatt 188 VA) zurück und führte zur Begründung aus, dass die Klägerinnen nach ihrem Umzug innerhalb F.s ohne zuvor die Zusicherung der Beklagten eingeholt zu haben nur Anspruch auf Unterkunftskosten in der zuvor gewährten Höhe haben. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen die Zusicherung zu erteilen, da der Unterkunftsbedarf de...