Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. häuslicher Arbeitsbereich. Handlungstendenz. Sturz im Treppenhaus. wesentlicher Nutzungszweck. Entgegennahme eines Postpaketes. überwiegend von zu Hause aus arbeitende Selbständige
Leitsatz (amtlich)
Auch bei einer überwiegend von zu Hause aus arbeitenden Selbständigen ist ein Sturz auf einer Treppe im selbstbewohnten Einfamilienhaus auf dem Weg vom Arbeitszimmer zur Haustür zur Entgegennahme eines Postpaketes kein unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Arbeitsunfall.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 20.03.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Treppensturzes als Arbeitsunfall.
Die 1960 geborene Klägerin ist seit 2009 als Werbetexterin und Journalistin selbstständig tätig und als solche seit dem 01.05.2009 bei der Beklagten freiwillig versichert. Das von der Klägerin allein bewohnte Wohnhaus dient zugleich als Betriebsstätte. Dort befindet sich im ersten Obergeschoss gegenüber dem Schlafzimmer und einem mit einer Badewanne und Dusche ausgestatteten Badezimmer auch das Arbeitszimmer der Klägerin. Dazwischen befindet sich eine schmale Diele, in welche der Treppenaufgang mündet. Am 01.08.2012 stürzte die Klägerin gegen 11.00 Uhr auf der Treppe, die vom 1. Obergeschoss in das Erdgeschoss führt, und zog sich neben einer Handgelenksprellung links und einer Prellung der Lendenwirbelsäule eine Fraktur des 5. Mittelfußknochens links zu (Arztbericht über eine ambulante Behandlung des Krankenhauses B. vom 01.08.2012, Bl. 17 Verwaltungsakte der Beklagten - VA). Aufgrund dessen war die Klägerin vom 01.08.2012 bis zum 11.09.2012 arbeitsunfähig erkrankt (Bescheinigung der orthopädischen Praxis Dr. P./Dr. S. vom 16.08.2012, Bl. 14 VA). In ihrer Unfallanzeige vom 02.08.2012 gab die Klägerin an, ihr Arbeitszimmer befinde sich im ersten Stock ihres Wohnzimmers. Auf das Klingeln an der unteren Haustür hin sei sie die Treppe hinuntergelaufen. Dabei sei sie auf der viertletzten Stufe ins Stolpern gekommen und gestürzt. Sie habe sich noch mit den Händen abstützen können, der linke Fuß sei umgeknickt. Als Beginn ihrer Arbeitszeit gab sie 9.00 Uhr an, als Unfallzeit 11.00 Uhr. Sie habe die Arbeit sofort eingestellt und nicht wieder aufgenommen.
Mit Bescheid vom 20.09.2012 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 01.08.2012 als Arbeitsunfall ab. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung beschränke sich der Unfallversicherungsschutz grundsätzlich auf die Bereiche des Hauses, die der Ausübung der versicherten Tätigkeit unmittelbar dienten. Bei vollständiger Trennung von Betriebsräumen und Wohnräumen ende der Unfallversicherungsschutz grundsätzlich mit dem Verlassen der Betriebsräume. Ereigne sich ein Unfall in Räumen oder auf Treppen, die weder eindeutig der Privatwohnung noch der Betriebsstätte zugeordnet werden könnten, bestehe Unfallversicherungsschutz nur, wenn der Ort, an welchem sich der Unfall ereignet habe, auch Betriebszwecken wesentlich diene. Da sich der Unfall im Treppenhaus ereignet habe und sich im 1. Obergeschoss neben dem Büro auch das Schlafzimmer und das Bad der Klägerin befinde, sei die Treppe nicht wesentlich dienstlich genutzt. Auch sei der zurückgelegte Weg nicht der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt. Das sei dann der Fall, wenn der Versicherte durch besondere Umstände gezwungen sei, die Verrichtung ausschließlich und in unmittelbarer Aufnahme der versicherten Tätigkeit in einem bestimmten Zeitpunkt auszuführen. Dazu gehöre nicht der Empfang der täglichen Post.
Hiergegen erhob die Klägerin am 22.09.2012 Widerspruch und trug vor, sie habe am Vormittag des 01.08.2012 in ihrem Arbeitszimmer Telefonate und schriftliche Arbeiten erledigt, als es an der Haustür geklingelt habe. Von ihrem Schreibtisch aus habe sie vor der Eingangstür das Fahrzeug des Paketdienstes erblickt. Sie habe damals Büromaterial erwartet und sei deshalb vom Arbeitszimmer über die Treppe Richtung Eingangstüre gegangen, um die nach ihrer Vorstellung für ihren Betrieb gelieferte Post abzuholen. Bei dieser Gelegenheit sei sie auf dem Treppenabsatz gestürzt. Nach dem Sturz sei es der Klägerin gelungen, dann noch zur Türe zu gehen, allerdings sei das Paketauto inzwischen wieder weggefahren. Die Argumentation der Beklagten, die Treppe zum 1. Obergeschoss sei nicht wesentlich dienstlich genutzt, gehe an der Realität vorbei. Der Weg zum Arbeitszimmer sei allein aus der Natur der Sache heraus wesentlich häufiger zu nutzen als derjenige ins Schlafzimmer. Die Klägerin überließ der Beklagten Pläne (Grundriss) über das Erdgeschoss und Obergeschoss ihres Wohnhauses und eine Gewerbe-Anmeldung vom 04.12.2009 bei der Gemeinde P..
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Grundsätzlich trenne nach der höchstric...