Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertrags(zahn)arzt. Budgetierung der Gesamtvergütung von 1993. 1995 ist verfassungsgemäß
Orientierungssatz
Gegen die durch das GSG eingefügte Budgetierung der Gesamtvergütung in den Jahren 1993 bis 1995 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere wird der Vertrags(zahn)arzt hierdurch nicht in seinem Grundrecht des Art 12 Abs 1 GG verletzt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine lineare Kürzung seiner Honoraranforderung für das Jahr 1993 wegen der Budgetierung der Gesamtvergütung.
Der Kläger ist als Zahnarzt in St. B zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen.
Im Hinblick auf die durch § 85 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21.12.1992 (GSG) erfolgte Budgetierung der Gesamtvergütung beschloß die Vertreterversammlung der Beklagten am 13.4.1994 folgendes:
"Erforderliche Kürzungen von Vergütungen, bedingt durch die Regelung in § 85 Abs. 3a SGB V (Budgetierung), eingeführt durch das Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21.12.1993, werden für das Abrechnungsjahr 1993 durch ein allgemeines Kürzungsverfahren durchgeführt. Soweit sind die Regelungen der Anlage zum HVM der KZV im Regierungsbezirk Freiburg beschlossen am heutigen Tag entsprechend anzuwenden."
Die Vertreterversammlung der Beklagten beschloß am 13.4.1994 zudem eine Anlage zum Honorarverteilungsmaßstab (HVM), in welcher für die Jahre 1994 und 1995 ein Kürzungsverfahren für den Fall einer Überschreitung der zulässigen Gesamtvergütung gemäß § 85 Abs. 3a SGB V. geregelt worden ist. Nach § 2 der Anlage zum HVM wird eine Überschreitung der zulässigen Gesamtvergütung um bis zu 3% durch ein allgemeines Kürzungsverfahren gemäß § 3 ausgeglichen, wenn es nach der Durchführung dieses allgemeinen Kürzungsverfahrens bei einer Überschreitung der zulässigen Gesamtvergütung bleibt, wird zusätzlich ein individuelles Kürzungsverfahren gemäß § 4 durchgeführt. Zugleich wurden auch Richtlinien zur Berechnung der Bemessungsgrundlage in den Ausnahmefällen gemäß § 5 der Anlage zum HVM erlassen.
Bereits mit einem Sonderrundschreiben vom 5.5.1993 hatte die Beklagte die Vertragszahnärzte über die durch § 85 Absatz 3a und c SGB V angeordnete Budgetierung informiert und sie darauf hingewiesen, nach den ihr jetzt vorliegenden Zahlen für 1992 seien die Vorgaben des Gesetzes schon deutlich überschritten. Deswegen müsse die Leistungsmenge in diesem Jahr um mindestens 4 % reduziert werden. Das heiße, jeder Zahnarzt müsse sein Behandlungsvolumen in den Leistungsbereichen konservierend-chirurgische Leistungen (KCH), Parodontosebehandlung (PAR) und Kieferbruch schon jetzt um 4 % zurückfahren. Mehrarbeit werde sich also nicht mehr lohnen. Je mehr Leistungen erbracht würden, desto höher würden die Kürzungen ausfallen. Alle Honorarzahlungen würden bis zur Jahresendabrechnung unter Vorbehalt geleistet. Die Vertreterversammlung habe eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die in Zusammenarbeit mit dem Vorstand Lösungsvorschläge für die Umsetzung der Budgetierung erarbeiten solle. Das Sonderrundschreiben ist auf grell rotem Papier gedruckt. Die Hinweise auf die zu erwartenden Kürzungen sind durch Einrückung und Fettdruck deutlich hervorgehoben.
Mit dem Honorarkürzungsbescheid vom 8.2.1995 teilte die Beklagte dem Kläger mit, für das Jahr 1993 sei das Primärkassen-Budget um DM 2.764.452,59 überschritten. Die Vertreterversammlung habe am 13.4.1994 beschlossen, die Budgetüberschreitung im Abrechnungsjahr 1993 durch eine lineare (solidarische) Kürzung auszugleichen. Der sich hieraus ergebende Abzugsprozentsatz liege betrage 2,0123 %. Entsprechend seinem Anteil (DM 240.650,40) an dem für 1993 verteilten Honorarvolumen betrage der Kürzungsbetrag DM 4.842,66.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 13.2.1995 Widerspruch und hielt die lineare Kürzung für unzulässig, weil eine wirksame Ermächtigungsgrundlage hierfür nicht bestehe.
Der Vorstand der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid vom 8.6.1995). Zur Begründung führte er aus, der angefochtene Bescheid sei gemäß § 85 Abs. 3a und 3c SGB V, umgesetzt durch den Beschluß der Vertreterversammlung vom 13.4.1994, ergangen. § 85 Abs. 3a SGB V sei die Rechtsgrundlage für die Befugnis der Vertreterversammlung, eine lineare Kürzung für das Abrechnungsjahr zu beschließen. Ob die gesetzlich verfügte Budgetierung verfassungsgemäß sei oder nicht, könne dahingestellt bleiben. Eine anderslautende Entscheidung als die Umsetzung der Budgetierung sei ihr (der Beklagten) nicht möglich gewesen.
Gegen den seinem Prozeßbevollmächtigten am 9.6.1995 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 10.6.1995 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und wiederum geltend gemacht, für die Kürzungen bestünden keine ausreichenden Rechtsgrundlagen. Durch die Bescheide werde er insbesondere in seinen Grundrechten aus Art. 2, 3, 12, 14 und 20 des Grundgesetzes (GG) verletzt.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat ausgefüh...