Leitsatz (amtlich)

1. Für den Eintritt der in AFG § 117 Abs 2 S 1 bestimmten Ruhensfolgen ist unabdingbare Voraussetzung, daß das Arbeitsverhältnis, wegen dessen Beendigung eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung zu zahlen oder zu beanspruchen ist, auch tatsächlich bestanden hat bzw zustandegekommen ist.

Eine ausdehnende Anwendung dieser Vorschrift im Wege der Analogie auf Fälle, in denen für das Nichtzustandekommen eines Arbeitsvertrages Entschädigungen oder ähnliche Leistungen gezahlt werden, widerspricht dem gesetzlichen Wortlaut und dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers und ist daher unzulässig.

2. Eine Abfindung, die von einem zukünftigen Arbeitgeber zur Entschädigung für eine Vertragsverletzung (Nichterfüllung des Arbeitsvertrages) gezahlt wird, ist kein Anspruch auf Ersatz eines Schadens iS des AFG § 127.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.02.1978; Aktenzeichen 7 RAr 57/76)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1648325

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge