Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Abschluß. Versorgungsvertrag. Krankenhaus. Planungsverfahren nach dem KHG. Wahrung der Verfassungsrechte
Orientierungssatz
1. Die Verbände der Krankenkassen haben nur Versorgungsverträge zu schließen, wenn die bereits zur Leistungserbringung zugelassenen Krankenhäuser für die Versorgung der Mitglieder von Krankenkassen mit dem gesetzlich vorgesehenen Maß an Krankenhausbehandlung nicht genügen.
2. Die Verfassungsrechte eines Krankenhauses werden im Rahmen des Planungsverfahrens nach dem KHG gewahrt, welches die Voraussetzungen einer angemessenen Krankenhauspflege für alle Patienten einschließlich der Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen schafft (vergleiche BVerfG vom 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 = BVerfGE 82, 209).
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1668581 |
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