Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Betonwerker. Facharbeitertätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Die Tätigkeit eines Betonwerkers, auch wenn der Kläger als Leiter einer Gruppe Ungelernter eingesetzt war, ist keine Facharbeitertätigkeit (Anschluss an LSG Potsdam vom 31.5.2005 - L 22 RJ 150/01). Vielmehr handelt es sich um eine Tätigkeit als Angelernter im unteren Bereich.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger aufgrund seines Antrages vom 14. Februar 2007 ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zusteht.
Der 1952 geborene Kläger hat von September 1967 bis August 1970 den Beruf des Metzgers erlernt und anschließend bis 31. März 1973, mehrfach unterbrochen durch eine Tätigkeit in der Landwirtschaft, versicherungspflichtig ausgeübt. Nach einer erneuten Tätigkeit in der Landwirtschaft war der Kläger von 1974 an und erneut vom 2. Mai 1988 bis 8. Juli 2005 als Betonwerker beim Betonwerk M. GmbH Fertigteilbau tätig. Seit 1. März 2005 ist er arbeitsunfähig erkrankt bzw. arbeitslos. Der Kläger ist Eigentümer eines Gebäudes, in dem eine Gaststätte untergebracht ist, die - so seine Angaben gegenüber dem Senat - von seiner Lebensgefährtin betrieben werde. Er kümmere sich nur um kaufmännische und organisatorische Angelegenheiten - so seine Angaben gegenüber dem SG; gegenüber dem Senat hat der Kläger angegeben, sich nur manchmal dort aufzuhalten, sich dort mit Bekannten zu treffen und dort nicht erwerbstätig zu sein.
Am 14. Februar 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zu seinem Antrag gab er an, sich seit März 2005 wegen eines Knieschadens, Arthrose und einer Knieumstellung für erwerbsgemindert zu halten.
Die Beklagte zog ein Gutachten des Arbeitsamtsarztes Schm. vom 16. August 2006 bei. Dieser führt aus, der Kläger könne vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Arbeitshaltung ausüben. Zu verzichten sei auf das Heben und Tragen schwerer Lasten, Zwangshaltungen, Klettern und Steigen, Knien und Hocken. Des Weiteren berücksichtigte die Beklagte einen Entlassungsbericht der Rheintalklinik/ A. Bad Kr. vom 10. August 2005, wo der Kläger vom 7. Juli 2005 bis 3. August 2005 auf Kosten der Beklagten behandelt worden war. Der Bericht führt aus, der Kläger könne eine Tätigkeit als Betonbauer und auch mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Einschränkungen sechs Stunden und mehr arbeitstäglich verrichten. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Mai 2007 die Gewährung einer Rente ab.
Mit seinem Widerspruch vom 30. Mai 2007 machte der Kläger geltend, er leide unter massiven belastungsabhängigen Schmerzen als Folge der Umstellungsosteotomie des rechten Knies bei Arthrose. Betroffen sei mittlerweile auch das linke Knie. Eine Wegstrecke von 500 m könne er nicht bewältigen. Sein Gesundheitszustand habe sich seit 2005 deutlich verschlechtert.
Die Beklagte veranlasste ein sozialmedizinisches Gutachten beim Facharzt für Chirurgie Dr. Je.. Dieser teilte in seinem Gutachten vom 17. September 2007 mit, ganz im Vordergrund stünden die Probleme des rechten Kniegelenkes sowie der Wirbelsäule. Unter Beachtung von qualitativen Einschränkungen bestehe ein über sechsstündiges Leistungsvermögen. Die letzte berufliche Tätigkeit sei nicht mehr leidensgerecht und nur noch unter drei Stunden zumutbar.
Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2007 zurück. Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert. Es liege auch keine Berufsunfähigkeit vor. Der bisherige Beruf des Klägers als Betonwerker sei dem Leitberuf des angelernten Arbeiters des unteren Bereichs zuzuordnen. Der Kläger müsse sich daher auf sämtliche angelernte und ungelernte Tätigkeiten verweisen lassen.
Hiergegen hat der Kläger am 21. Dezember 2007 beim Sozialgericht Ulm (SG) Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, er könne selbst leichte Arbeiten aufgrund von Beschwerden des Rückens und des rechten Kniegelenkes keine sechs Stunden am Tag mehr durchhalten. Er sei in seiner letzten Tätigkeit als Facharbeiter mit zeitweiliger Vorgesetztenfunktion beschäftigt gewesen und auch entsprechend entlohnt worden.
Das SG hat Beweis erhoben durch Befragung der den Kläger behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen.
Der Orthopäde Dr. Jun. (Nova Klinik) hat am 26. Mai 2008 mitgeteilt, dass beim Kläger eine aktivierte Gonarthrose rechts und eine beginnende Gonarthrose links, eine Beinverkürzung rechts sowie ein chronisches LWS-Syndrom bestehe. Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien sechs Stunden täglich zumutbar. Längere Gehstrecken unter Zusatzlast könnten nicht absolviert werden.
Der Chirurg Dr. Li. hat unter dem Datum des 17....