Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit von pauschalen Ablehnungsgesuchen. unterbliebene Rentenanpassung 2010. Verfassungsrecht
Orientierungssatz
1. Ablehnungsgesuche sind regelmäßig unzulässig, wenn pauschal und ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen alle Mitglieder eines Spruchkörpers abgelehnt werden (vgl BVerfG vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 = juris RdNr 28 sowie BSG vom 19.1.2010 - B 11 AL 13/09 C = SozR 4-1500 § 60 Nr 7).
2. Die im Jahr 2010 unterbliebene Rentenanpassung stellt keinen Verfassungsverstoß dar.
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger begehrt ab dem 01.07.2010 eine um wenigstens 1,2% höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder wegen Altersteilzeitarbeit (“Rentenanpassung 2010").
Dem 1946 geborenen Kläger gewährte die Beklagte auf seinen Antrag vom 18.05.2009 mit Bescheid vom 09.07.2009 ab dem 01.09.2009 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Sie stellte unter Zugrundelegung von 66,3640 persönlichen Entgeltpunkten, eines Zugangsfaktors von 1,0 und eines aktuellen Rentenwerts von 27,20 € eine monatliche Rente von 1.805,10 € fest und errechnete unter Berücksichtigung der vom Kläger zu tragenden Beitragsanteile zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 142,60 € (Beitragssatz 14,90 %) und 35,20 € (Beitragssatz 1,95 %) einen Auszahlungsbetrag in Höhe von monatlich 1.627,30 €.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch hatte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2010 zurückgewiesen. Eine Klage richtete sich hiergegen nicht.
Mit einer undatierten Mitteilung über die Anpassung der Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. Bl. 25 SG-Akte) teilte die Beklagte dem Kläger mit, der aktuelle Rentenwert betrage für die Zeit ab dem 01.07.2010 unverändert 27,20 €. Der Rentenbetrag ändere sich daher nicht, so dass der auszuzahlende Betrag unverändert 1.627,30 € betrage.
Hiergegen erhob der Kläger am 27.07.2010 Widerspruch. Er machte geltend, die Nichtanpassung der Rente verstoße gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes und gegen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, weil ehemalige Beamte im Jahr 2010 eine Erhöhung ihrer Pension um durchschnittlich 1,2 % erhalten hätten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2010 zurück. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts bzw. des aktuellen Rentenwerts (Ost) berücksichtige die Veränderung der Bruttolöhne und Bruttogehälter je Arbeitnehmer im Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 um -0,96 % in den alten Bundesländern bzw. um 0,61 % in den neuen Bundesländern, die Veränderung bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) im Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 um 0,5 % und den Nachhaltigkeitsfaktor im Höhe von 0,9949. Auf der Grundlage dieser Faktoren hätten sich zum 01.07.2010 sowohl der bisherige aktuelle Rentenwert von 27,20 € auf 26,63 € als auch der bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) von 24,13 € auf 24,00 € verringert. Da eine Minderung der aktuellen Rentenwerte durch die Anwendung der Rentenanpassungsformel ausgeschlossen sei, verbleibe es bei dem bislang geltenden Betrag des aktuellen Rentenwerts. Eine Rentenerhöhung habe somit zum 01.07.2010 nicht vorgenommen werden können.
Mit seiner am 08.12.2010 beim Sozialgericht Stuttgart erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter.
Zwar habe die Beklagte nach den vorgegebenen Gesetzen gehandelt. Diese verstießen aber gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 GG vor, da die Rentenanpassung unterhalb der Inflationsrate liege, obwohl die Lohn- und Gehaltsentwicklung der aktiven Versicherten wenigstens eine Anpassung nach Inflationsrate zulasse. Die existenzsichernde Funktion des individualgrundrechtlichen Renteneigentums sei zu beachten. Der Gleichheitsgrundsatz werde verletzt, weil Pensionäre eine angemessene Erhöhung ihrer Bezüge um durchschnittlich 1,2 Prozent erhalten hätten, Rentner hingegen eine (weitere) Nullrunde hinnehmen müssten. Die Aufteilung der Bevölkerung auf verschiedene Altersvorsorgesysteme gehe auf vordemokratische Zeiten zurück. Seit 1981 habe das Bundesverfassungsgericht keine Verfassungsbeschwerde zum Thema Rentenhöhe zur Entscheidung angenommen, hingegen mindestens 5 Vorlagen bzw. Beschwerden zum Thema Beamten- und Richterpensionen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei rechtsstaatlich bedenklich, weil sie eine erhebliche finanzielle Entlastung u.a. von Beamten und Richtern auf Kosten der Versichertengemeinschaft bewirke. Die Bundesregierung habe bestätigt, dass sich die nicht durch Bundeszuschüsse gedeckten versicherungsfremden Leistungen in der Sozialversicherung auf rund 65 Milliarden Euro beliefen. Würden alle versicherungsfremden Leistungen in vollem Umfang zum Beispiel durch Steuern aus Erwerbseinkommen finanziert, müssten alle Erwerbstätigen (einschließlich Verfassungsrichter) einen Aufschlag von durchschnittlich rund 50 % auf ihre Einkommenssteuer hinnehmen. Arbeitnehmer u...