Entscheidungsstichwort (Thema)
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Leistungsfähigkeit. Grad der Behinderung nach dem SchwbG bzw SGB 9
Orientierungssatz
Der Grad der Behinderung (GdB) nach dem SchwbG bzw SGB 9 ist für die rentenversicherungsrechtliche Beurteilung der im konkreten Einzelfall noch vorhandenen Leistungsfähigkeit nicht geeignet (vgl LSG Stuttgart vom 26.2.2002 - L 11 RJ 3713/01 und LSG Mainz vom 25.6.1997 - L 6 J 233/96).
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht.
Der 1948 geborene Kläger, der nach eigenen Angaben nach Abbruch einer Kfz-Lehre keinen weiteren Beruf erlernt hat, war zuletzt von August 1986 bis März 1993 als Maschinenbediener beschäftigt. Seither ist er arbeitsunfähig krank bzw. arbeitslos.
Ein erster vom Kläger im Juni 1993 gestellter Rentenantrag blieb auf der Grundlage nicht mehr in der Verwaltungsakte befindlicher Gutachten der Sozialmedizinerin Dr. G und des Chirurgen Dr. B sowie sachverständiger Zeugenauskünfte des Dr. G und versicherungsmedizinischer Stellungnahmen der Drs. H und P ohne Erfolg (nicht mehr in den Akten befindlicher ablehnender Bescheid vom 07.4.1994, Widerspruchsbescheid vom 25.11.1994, Urteil des Sozialgerichts Reutlingen -- SG -- vom 14.3.1996 (S 3 J 2235/94) und Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg -- LSG -- vom 23.10.1996 (L 11 J 1784/96)).
Ein zweiter Rentenantrag vom Februar 1997 war ebenfalls nicht erfolgreich (nicht in den Akten befindlicher ablehnender Bescheid vom 11.04.1997).
Am 21.05.2001 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Begutachtung durch den Internisten Dr. M von der Ärztlichen Dienststelle in R. Dr. M diagnostizierte unter Berücksichtigung eines von Dr. C erstatteten orthopädischen Zusatzgutachtens 1. wiederkehrendes Wirbelsäulensyndrom bei Fehlstellung und Verschleiß im Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäulenbereich 2. beginnender Hüftgelenksverschleiß beidseits 3. medikamentös gut eingestellter Bluthochdruck ohne Komplikationen 4. Krampfadern ohne Blutumlaufstörungen und 5. leicht eingeengte Atemleistung bei Zustand nach Lungentuberkulose 1952. Der Arzt kam zu dem Ergebnis, der Kläger könne leichte Tätigkeiten ohne Schichtarbeit und besonderen Zeitdruck, überwiegend einseitige Körperhaltung und häufiges Bücken vollschichtig verrichten. Dr. C war sogar davon ausgegangen, der Kläger könne auch in seinem bisherigen hauptsächlich ausgeübten Beruf weiterhin vollschichtig tätig sein.
Mit Bescheid vom 24.07.2001 lehnte die Beklagte sodann den Rentenantrag ab.
Seinen dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger im wesentlichen mit seinem Rückenleiden, einem aktuell aufgetretenen Hexenschuss, dreimaligen Leistenbruchoperationen usw., der Tatsache, dass er schon 52 Jahre alt sei und seit 1993 nicht mehr im Berufsleben stehe und er darüber hinaus einen Schwerbehindertenausweis beantragt habe.
Die Beklagte holte noch eine Stellungnahme des Dr. M ein und wies anschließend mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2001 den Widerspruch zurück.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum SG. Ergänzend wies er noch daraufhin, dass für den Fall, dass ihn eine Firma einstellen sollte, er schon nach sehr kurzer Zeit wieder entlassen würde, da der kommende Krankenschein vorprogrammiert sei.
Das SG hörte die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. E, den Internisten Dr. B und den Orthopäden Dr. K als sachverständige Zeugen.
Dr. E teilte im Februar 2002 unter Beifügung eines Arztberichts des Dr. K mit der Diagnose LWS-BWS-Syndrom mit, dass sie den Kläger letztmals im August 2001 untersucht und ihm anschließend lediglich noch Rezepte ausgestellt habe. Das für die Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit maßgebliche Leiden liege auf orthopädischem Gebiet. Die Diagnosen betreffend die Wirbelsäule und den Bluthochdruck könne sie aufgrund eigener Untersuchungen bestätigen, insoweit stimme sie der beschriebenen Beurteilung des Leistungsvermögens zu. Wegen der anderen Punkte habe sie den Kläger weder untersucht noch behandelt. Ob diese Punkte einzeln oder gesamt eine stärkere Einschränkung des Leistungsvermögens bedeuten würden, könne sie nicht beurteilen.
Dr. B führte aus, er habe den Kläger lediglich einmalig im Januar 1997 untersucht und seit Januar 2000 nur noch vom Kläger bestellte Rezepte ausgegeben. Er vermute, dass die körperliche Leistungsbreite des Klägers wesentlich von orthopädischen Gesundheitsstörungen abhängig sei.
Dr. K, der den Kläger nach seiner Auskunft vom März 2002 letztmals im Januar 2001 gesehen hatte, bekundete, er habe den Kläger zweimal wegen eines LWS-Syndroms behandelt. Andere Diagnosen habe er nicht feststellen können. Der Leistungsbeurteilung seitens der Beklagten stimme er voll und ganz zu.
Ergänzend zog das SG die den Kläger betreffenden Unterlagen des Arbeitsamts Rottweil, die u.a. ein ärztliches Gutachten vom Oktober 1994 enthalten, bei.
Mit Gerichtsbescheid vom 2...