Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallversicherung. Leistung bei Tod. Kostenerstattung. Umbettung

 

Leitsatz (amtlich)

Kosten für eine Umbettung eines durch einen Arbeitsunfall verstorbenen Versicherten sind nur dann nach § 589 Abs 1 Nr 2 RVO zu erstatten, wenn auch die Umbettung wesentlich durch den Unfall bedingt ist.

 

Orientierungssatz

Der Ort der Bestattung richtet sich nach dem Willen des Verstorbenen oder dem der nach dem Tod bestimmungsberechtigten Personen, hier der überlebenden Ehefrau, der Klägerin, wobei dies im Allgemeinen der Heimatort, bei ausländischen Arbeitnehmern meist der beibehaltene Familienwohnsitz im Ausland ist, und bei Bestattung an einem anderen Ort als dem Todesort die rechtlich wesentliche Folge der versicherten Tätigkeit oder des Versicherungsfalles sein muss.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 20.02.2001; Aktenzeichen B 13 RJ 131/00 B)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten der Überführung des an den Folgen eines Arbeitsunfalles verstorbenen Ehemannes (Versicherter) der Klägerin, der sich seit 1973 in der Bundesrepublik Deutschland aufhielt.

Der Ehemann (geb. 1952 in - ehem. Jugoslawien-) der mit drei Kindern (geboren 1978, 1979 und 1983) unverändert in K. wohnhaften Klägerin erlitt am 11. Juni 1992 einen Arbeitsunfall, an dessen Folgen er am selben Tag verstarb. Seine Beisetzung erfolgte Angaben der Klägerin zufolge am 18. Juni 1992 in einem Familiengrab einer Tante in X., nachdem eine Überführung in das nahe X. gelegene X. , Bosnien, dem Geburtsort des Verstorbenen und Wohnort von dessen Eltern und zwei Geschwistern, wegen der damaligen Kriegszustände nicht möglich gewesen war. Nach Exhumierung und Überführung von X. erfolgte schließlich am 29. August 1992 die Beisetzung des Verstorbenen in einer Familiengruft in X. .

Nachdem die Klägerin Kosten der Überführung und Bestattung in X. sowie anschließend X. geltend gemacht und die Beklagte aufgrund der von der Hauswirtin der Klägerin in deren Auftrag gemachten Angaben, eine Rückkehr der Familie (Klägerin und drei Kinder) nach X. sei unabhängig vom aktuellen Kriegszustand in naher Zukunft nicht beabsichtigt, die Erstattung von Überführungskosten abgelehnt hatte (Bescheid vom 05. Mai 1994 und Widerspruchsbescheid vom 09. Februar 1995 mit der Begründung, X. sei nicht mehr der Lebensmittelpunkt des Verstorbenen und jedenfalls sei der Leistungsfall mit der Bestattung in X. abgeschlossen gewesen), nahm die Beklagte im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Ulm (SG), Az. S 7 U 418/95, die ablehnenden Entscheidungen zurück und anerkannte einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung. Dieses Anerkenntnis nahm die Klägerin an und machte in der Sache ansonsten keine weiteren Ansprüche in diesem Verfahren geltend.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 1996 übernahm die Beklagte in Ausführung des Anerkenntnisses bis zur Bestattung in X. angefallene Kosten in Höhe von DM 8.701,04 und lehnte u.a. die Übernahme von Kosten der Exhumierung und des Transports von X. nach X. ab, da der Leistungsfall mit der Bestattung in T. abgeschlossen gewesen sei. Die danach entstandenen Kosten seien nicht ursächlich auf den Arbeitsunfall zurückzuführen. Sie seien ausschließlich aus Gründen entstanden, die zum unversicherten Bereich gehörten, den Kriegsverhältnissen in Bosnien.

Dagegen erhob die Klägerin am 15. Januar 1997 Widerspruch, mit welchem sie die Erstattung der Kosten der Exhumierung und des Transports von T. nach K. erstrebte, weil ohne den Arbeitsunfall eine Bestattung ihres Ehemannes in T. nicht hätte erfolgen müssen. Diese Kosten seien ebenfalls auf den Arbeitsunfall zurückzuführen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 1997 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, nach den Bestimmungen im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung seien neben dem Sterbegeld Kosten für die Überführung des Verstorbenen an den Ort der Bestattung zu bezahlen. Die gesetzliche Unfallversicherung habe die Folgen eines Arbeitsunfalls zu entschädigen, wobei Versicherungsschutz immer nur im Rahmen des versicherten Risikos bestehe. Nach der geltenden Kausalitätsnorm bestehe aber nur dann ein Anspruch auf Entschädigung, wenn zwischen dem versicherten Tatbestand und dem eingetretenen Schaden ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang bestehe. Auch wenn die Kosten einer durch Umbettung bedingten Exhumierung und Überführung begrifflich als "Überführungskosten" anzusehen seien, sei ein Unfallzusammenhang nicht anzuerkennen. Ein solcher bestehe zwischen der Exhumierung und Überführung vom Bestattungsort T. in die Familiengruft nach K. nicht mehr, da die maßgeblichen Gründe hierfür ausschließlich in den durch den Krieg in Bosnien verursachten Verhältnissen gelegen hätten.

Deswegen erhob die Klägerin am 01. Juli 1997 Klage beim SG, mit welcher sie zuletzt noch die Erstattung von Überführungskosten von T. nach K. in Höhe von DM 1.900,-- erstrebte. Zur Begründung trug...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge