Entscheidungsstichwort (Thema)

Kernspintomograph. medizinisch-technisches Großgerät. Vergütungsausschluß mit nicht abgestimmten Geräten verstößt nicht gegen Berufs- und Niederlassungsfreiheit. vorläufige Standortgenehmigung. Einzelnutzung. Mitnutzungsmöglichkeit. Verwaltungsakt

 

Orientierungssatz

1. Der Kernspintomograph ist ein medizinisch-technisches Großgerät iS des § 85 Abs 2a SGB 5 und ist in die Standortplanung einbezogen (vgl BSG vom 14.5.1992 - 6 RKa 41/91 = BSGE 70, 285).

2. Die Regelung des § 85 Abs 2a S 1 SGB 5 ist mit den verfassungs- und europarechtlichen Vorschriften zum Schutz der beruflichen Betätigungsfreiheit vereinbar und somit wirksam (vgl ua LSG Stuttgart vom 17.4.1996 - L 5 Ka 1884/95 = MedR 1996, 328).

3. Die vorläufige Genehmigung der Einzelnutzung eines medizinisch-technischen Großgeräts kann grundsätzlich erst nach ergebnislosem Verstreichen der für den Nachweis und die Durchsetzung einer Mitnutzungsmöglichkeit vorgesehenen Frist erteilt werden.

4. Im Rahmen der Entscheidung nach § 85 Abs 2a S 3 SGB 5 ist es nicht erforderlich, daß mit der Benennung der Mitnutzungsmöglichkeit schon die wesentlichen Elemente des Mitnutzungsverhältnisses im Wege des Verwaltungsaktes festgelegt werden (vgl LSG Stuttgart vom 17.4.1996 - L 5 Ka 1884/95 = aaO). Nach Sinn und Zweck der Regelung genügt es, daß bei vernünftiger Betrachtung die Mitnutzung in Betracht kommt und ihre Verwirklichung deshalb angestrebt werden sollte.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1671195

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