Entscheidungsstichwort (Thema)

Medizinisch-technisches Großgerät. Vergütungsausschluß. Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht

 

Orientierungssatz

Zur Erbringung und Abrechnung von Leistungen mit dem Computertomographen bedarf es einer Standortgenehmigung. § 85 Abs 2a S 1 SGB 5 ist mit den verfassungs- und europarechtlichen Vorschriften zum Schutz der beruflichen Betätigungsfreiheit vereinbar und somit wirksam (vgl LSG Stuttgart vom 17.4.1996 - L 5 Ka 1884/95 = MedR 1996, 328).

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger zur Abrechnung ärztlicher Leistungen mit einem Computertomographen einer Genehmigung des Beklagten bedürfen und ob ihnen gegebenenfalls ein unbefristeter Standort für den Computertomographen zuzuerkennen ist.

Die Kläger führen eine radiologische Gemeinschaftspraxis in der Atos-Praxisklinik H.. Für die Praxisklinik zeigte Dr. S. mit Schreiben vom 17.10.1988 bei der Beigeladenen Ziff. 2 u.a. die Anschaffung eines Computertomographen an. Die Beigeladene Ziff. 2 leitete den Antrag an den Beklagten sowie den Beigeladenen Ziff. 1 weiter. Mit Bescheid vom 15.05.1990 teilte sie Dr. S. mit, daß nach Beratung des Antrages durch den Beigeladenen Ziff. 1 am 16.06.1989 und den Beklagten am 21.03.1990 eine Genehmigung der Anschaffung und Nutzung eines Computertomographie-Gerätes aufgrund der Bindungswirkung der ablehnenden Beschlußfassung des Beklagten leider nicht erfolgen könne. Gegen diesen Ablehnungsbescheid erhoben die Kläger mit Schreiben vom 01.06.1990 Widerspruch und führten u.a. aus, daß der Antrag für sie gestellt worden sei. Diesen Widerspruch der Kläger wies der Vorstand der Beigeladenen Ziff. 2 als unzulässig zurück (Widerspruchsbescheid vom 26.09.1990). Den Klägern fehle die Befugnis, einen rechtsgültigen Antrag zu stellen, ebenfalls die Befugnis, Widerspruch einzulegen. Antragsteller könnten lediglich Kassenärzte sein. Die Kläger Ziff. 1 und 3 hätten zwar laut Mitteilung des Zulassungsausschusses mittlerweile einen Antrag auf Zulassung gestellt, über diesen sei aber noch nicht entschieden. Für den Kläger Ziff. 2 liege noch nicht einmal ein Antrag auf Zulassung vor. Der ursprüngliche Antrag des Dr. S. wirke nicht für die hier Betroffenen. Hilfsweise führte der Vorstand der Beklagten zur Begründung aus, daß der Widerspruch auch in der Sache nicht begründet wäre. Eine Anzeige für die Kläger liege nicht vor. Nach der negativen Entscheidung des Beigeladenen Ziff. 1 und des Beklagten stehe fest, daß das durch die Kläger geplante Computertomographie-Gerät nicht bedarfsgerecht sei. Am 08.10.1990 erhoben die Kläger Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (S 8 Ka 2424/90) mit dem Begehren, festzustellen, daß die Beigeladene Ziff. 2 verpflichtet sei, ihnen ärztliche Sachleistungen, die sie nach ihrer kassenärztlichen Zulassung mit einem Computertomographen im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung erbringen würden, ohne die Zustimmung nach § 25 Abs. 4 des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) und § 5 Ziff. 12a des Arzt-/Ersatzkassenvertrages (EKV) - in der damals geltenden Fassung - zu vergüten. Mit einem mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben vom 01.03.1991 an die Kläger teilte die Beigeladene Ziff. 2 mit, daß sie aufgrund der vor dem Inkrafttreten der neuen Großgeräte-Richtlinien des Bundesausschusses erfolgten Anzeige über die Anschaffung eines Computertomographie-Gerätes den Klägern mit sofortiger Wirkung einen Vergütungsanspruch für diese Leistungen zubillige, auch wenn das Großgerät nach der Standortfestlegung des Beigeladenen Ziff. 1 und des Beklagten nicht als Plangerät angesehen werden könne, vorbehaltlich des Nachweises der fachlichen Voraussetzungen und unter dem Vorbehalt der noch zu erwartenden Entscheidung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die endgültige Übergangsregelung in den neuen Großgeräte-Richtlinien. Auf Antrag der Kläger verpflichtete weiterhin das Sozialgericht Karlsruhe mit Beschluß vom 15.05.1991 (S 5 Ka 512/91 eA) die Beigeladene Ziff. 2, die von den Klägern in der Gemeinschaftspraxis erbrachten kassen- und vertragsärztlichen Leistungen mit dem Computertomographen bis zum Abschluß des erstinstanzlichen Verfahrens S 5 Ka 2424/90 zu vergüten.

Mit einem weiteren Bescheid vom 16.08.1991 teilte die Beigeladene Ziff. 2 den Klägern mit, sie gehe davon aus, daß bei der zur Zeit gegebenen Rechtsunsicherheit eine Abrechnung der erbrachten Computertomographie-Untersuchungen nicht verweigert werden könne. Dies setze allerdings den Nachweis der persönlichen Qualifikation entsprechend den Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für Radiologie und Nuklearmedizin und die Erteilung einer entsprechenden Genehmigung nach diesen Richtlinien voraus. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß diese Entscheidung keine Standortzuweisung und keine Schutzwirkung zugunsten eines Gerätestandorts beinhalte. Hierfür bestehe nach wie vor aufgrund der gültigen Landesplanung keine Voraussetzung.

Die Beigeladene Ziff. 2 teilte den Kläger...

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