Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit bei vorläufigen Leistungen der beruflichen Rehabilitation (RehaAnglG § 6 Abs 2 S 1 Nr 2)

 

Orientierungssatz

Die in AFG § 57 angesprochene Subsidiarität der Leistungen der BA bedeutet keinen Ausschluß von Leistungen bereits für den Fall, daß ein anderer Versicherungsträger für berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation zwar zuständig aber nicht verpflichtet ist, Leistungen zu gewähren.

Ein Ausschluß der Leistungspflicht der BA ist auch durch die Änderung des AFG § 57 durch das RehaAnglG nicht herbeigeführt worden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.11.1979; Aktenzeichen 11 RA 9/79)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1653189

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