Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit bei vorläufigen Leistungen der beruflichen Rehabilitation (RehaAnglG § 6 Abs 2 S 1 Nr 2)
Orientierungssatz
Die in AFG § 57 angesprochene Subsidiarität der Leistungen der BA bedeutet keinen Ausschluß von Leistungen bereits für den Fall, daß ein anderer Versicherungsträger für berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation zwar zuständig aber nicht verpflichtet ist, Leistungen zu gewähren.
Ein Ausschluß der Leistungspflicht der BA ist auch durch die Änderung des AFG § 57 durch das RehaAnglG nicht herbeigeführt worden.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1653189 |
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