Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung und -berechnung. selbstständige Tätigkeit. Gewinnermittlung. Nichtberücksichtigung eines Darlehens als Betriebseinnahme -Nichtabsetzbarkeit der vom Darlehenszweck umfassten Betriebsausgaben bis zur Höhe des gewährten Darlehens
Orientierungssatz
1. Grundsätzlich gilt, dass Darlehen nicht als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen sind. Einnahmen, die mit einer Rückzahlungsverpflichtung verbunden sind, sind im Bereich des SGB 2 nicht als Einkommen zu berücksichtigen (vgl BSG vom 17.6.2010 - B 14 AS 46/09 R = BSGE 106, 185 = SozR 4-4200 § 11 Nr 30, RdNr 14 ff). Somit bleibt der Zufluss des Darlehens unberücksichtigt, während die Ausgaben für die Tilgung von betrieblich veranlassten Darlehen Betriebsausgaben sind (vgl ausführlich LSG Berlin-Potsdam vom 12.6.2015 - L 25 AS 3370/13 = juris RdNr 42 ff und LSG München vom 30.11.2018 - L 16 AS 205/16 = juris RdNr 33 ).
2. Ausgaben, die von der Zweckbestimmung eines aufgenommenen Darlehens umfasst sind, sind auch aus diesem Darlehen zu bestreiten und nicht von den Betriebseinnahmen in Abzug gebracht werden können (Anschluss an LSG Stuttgart vom 9.12.2014 - L 12 AS 1858/13 = juris RdNr 29 ).
Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 18. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der den Klägerinnen zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und die Erstattung überzahlter Leistungen nach endgültiger Festsetzung im Zeitraum 01.01.2017 bis 30.06.2017 sowie in diesem Zusammenhang die Höhe des anzurechnenden Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit.
Die 1955 und 1962 geborenen Eheleute U.V. und R.V. lebten im streitgegenständlichen Zeitraum (01.01. bis 30.06.2017) mit ihrer 2004 geborenen Tochter A.V. gemeinsam in einer Wohnung, für die 300,00 € Miete monatlich (inkl. Nebenkosten) anfiel. R.V. war in dieser Zeit mit einem Geschäft für Vermietung und Verkauf von Geschenk- und Dekoartikeln selbstständig gewerblich tätig, erwartete jedoch laut den Angaben im Rahmen der vorläufigen Erklärung zum Einkommen (EKS) noch keinen Gewinn.
Mit Bescheid vom 02.01.2017 gewährte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft auf deren Weiterbewilligungsantrag vom 06.12.2017 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Januar bis Juni 2017 in Höhe von monatlich 82,89 €. Die auf § 41a Abs. 1 SGB II beruhende Vorläufigkeit der Bewilligung begründete er mit noch nicht feststehender Höhe der Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit. Als Einnahmen berücksichtigte der Beklagte Einkünfte des U.V. aus Arbeitslosengeld I in Höhe von monatlich 1.082,10 €, Kindergeld in Höhe von 192,00 € sowie aus Erwerbstätigkeit der R.V. in Höhe von 0,01 €. Nach der Gewährung von Altersrente an U.V. in Höhe von monatlich 1.045,45 € gewährte der Beklagte den Klägerinnen R.V. und A.V. mit Änderungsbescheid vom 21.03.2017 vorläufig Leistungen für April bis Juni 2017 in Höhe von monatlich 119,55 €. Anstelle der Einkünfte aus Arbeitslosengeld I berücksichtigte er insoweit ab April 2017 die (den Bedarf des U.V. übersteigenden) Einkünfte aus der Altersrente in Höhe von 547,45 €.
Der R.V. wurde mit Bescheid vom 10.01.2017 vom Jobcenter ein Darlehen über 4.000 € als Förderung nach § 16c SGB II gewährt. Im Bewilligungsbescheid ist ausgeführt: „Ihrem Antrag vom 21.11.2016 auf Darlehen für die Beschaffung von Sachgütern, die für die Ausübung ihrer beruflichen selbstständigen Tätigkeit notwendig sind, wird in vollem Umfang stattgegeben.“ Als Förderzweck ist im weiteren Text des Bewilligungsbescheides die Beschaffung von Blumengestecken angegeben. Der Betrag wurde dem Geschäftskonto der R.V. am 12.01.2017 gutgeschrieben und war ab dem 01.03.2017 in monatlichen Raten in Höhe von 182,00 € zurückzuzahlen.
Ab März 2017 nahm U.V. eine Beschäftigung im Rahmen eines Minijobs auf, aus der ihm im März 2017 159,75 €, ab April 2017 monatlich 450,00 € zuflossen.
In der abschließenden Erklärung zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (EKS) vom 27.10.2017 gab R.V. für den Zeitraum Januar bis Juni 2017 Betriebseinnahmen in Höhe von insgesamt 5.052,08 € und Betriebsausgaben in Höhe von insgesamt 6.709,35 €, damit einen Verlust von insgesamt 1.657,24 € an. Für Wareneinkäufe entstanden ihr nach ihren Angaben Betriebsausgaben in Höhe von brutto 4.229,25 €, netto 3.722,06 €.
Mit zwei Bescheiden vom 04.12.2017, überschrieben mit „Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruchs“, gerichtet an U.V., auch in Vertretung für A.V., sowie an R.V. forderte der Beklagte von U.V. einen Betrag von 34,18 €, von A.V. einen Betrag von 201,00 € und von R.V. einen Betrag von 402,16 € zurück, was den gesamten im streitgegenständlichen Zeitraum gewährten Leistungen entspricht. Zur Begründung führte der Beklagte jeweils aus, dass über den Leistungsanspruch ...