Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit. Montiererin. ungelernte bzw angelernte Arbeiterin. Funktionseinschränkung der Gebrauchshand. schwere spezifische Leistungseinschränkung. Verweisungstätigkeit. Pförtnerin an einer Nebenpforte

 

Orientierungssatz

Eine ungelernte bzw angelernte Arbeiterin (Montiererin) mit erheblichen Einschränkungen der Gebrauchstauglichkeit der rechten Hand kann auf die Tätigkeit einer Pförtnerin an einer Nebenpforte verwiesen werden.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbs- oder  Berufsunfähigkeit (EU/BU) streitig.

Die 1955 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt und von 1970 bis 1985 als  Montiererin gearbeitet. Danach erhielt sie Krankengeld und von November 1985  bis Dezember 1991 EU-Rente auf Zeit (Bescheide vom 03.03.1986, 19.12.1988,  29.01.1990 und 30.11.1990). Am 04.10.1991 beantragte die Klägerin erneut die  Gewährung von EU-Rente. Auf Veranlassung der Beklagten erstellte die  Nervenärztin Dr. X. aufgrund einer Untersuchung ein Gutachten worin sie einen  Zustand nach mehrfacher Operation am rechten Handteller bei  Karpaltunnelsyndrom, eine Hyperpathie der rechten Hand und derzeit keinen  Anhalt für das Vorliegen eines Karpaltunnelsyndroms diagnostizierte. Die  Beschwerden der Klägerin seien überwiegend subjektiv, dementsprechend weder  meßbar noch nachvollziehbar. Die Klägerin sei in der Lage, leichte Arbeiten im  Bewegungswechsel vollschichtig ohne besonderen Zeitdruck, häufiges Heben,  Tragen oder Bewegen von Lasten sowie volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände  unter Vermeidung von Hautreizstoffen seit 01.01.1992 zu verrichten.

Mit Bescheid vom 07.05.1992 lehnte die Beklagte die erneute Gewährung einer  Rente wegen EU/BU über den 31.12.1991 hinaus ab.

Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie auf die Unmöglichkeit des  Gebrauchs ihrer rechten Hand hinwies, da bereits bei der geringsten Betätigung  heftige Schmerzen aufträten. Die Beklagte holte daraufhin bei Dr. X. einen  Befundbericht mit beigefügter Epikrise ein, worin neben den bekannten  Vorbefunden eine mittelschwer ausgeprägte endoreaktive Depression mit  passagerem präsuizidalem Syndrom angegeben wurde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.1993 wies die Beklagte den Widerspruch  zurück. Dagegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) und legte  zur Begründung eine Stellungnahme von Dr. X. vom 17.05.1993 vor, wonach die  volle Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand dahingehend eingeschränkt sei, daß  diese beim Einsetzen jeglicher Arbeiten nicht benutzt werden könne, da es  bereits bei geringfügiger Berührung in dem Versorgungsareal des  Mittelhandnervs rechts zu elektrisch einschießenden unerträglich brennenden  Schmerzen komme.

Das SG erhob Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Prof.  Dr. X., Leitender Oberarzt der Neurologischen Ambulanz der Universität ein  chronisches Schmerzsyndrom der rechten Hand nach mehrmaliger Operation eines  Karpaltunnelsyndroms mit überschießender Narbenbildung und anamnestisch  phasische depressive Episoden diagnostizierte. Aufgrund der glaubhaft  vorhandenen Beschwerden in der rechten Hand, für die auch objektivierbare  Zeichen einer chronischen Schädigung wie eine livide Verfärbung und eine  Hyperhidrosis der betroffenen Finger vorhanden seien, sei diese nur in  minimalem Umfange als Festhalte- und Beihand zu verwenden. Dabei sei das  Halten schwerer Gegenstände nicht zumutbar. Leichte und mittelschwere  Gegenstände könnten dagegen fixiert werden. Arbeiten, die Feingefühl  erforderten, erschienen hingegen nicht möglich. Der Klägerin sei  vollschichtiges Arbeiten auf einem behindertengerechten Arbeitsplatz, wobei  Tätigkeiten überwiegend mit der linken Hand durchgeführt werden könnten,  möglich.

Mit Urteil vom 10.12.1993 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es  aus, die Klägerin, die keinen Beruf erlernt habe, könne noch leichte Arbeiten  ohne volle Gebrauchsfähigkeit der rechten (Gebrauchs-)Hand vollschichtig  verrichten, weshalb ihr der Arbeitsmarkt nicht verschlossen sei.  Gegen das am 18.12.1993 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.01.1994  Berufung eingelegt.

Die Beklagte ist der Berufung unter Benennung der Tätigkeit als Pförtnerin als  konkrete Verweisungstätigkeit für die Klägerin entgegengetreten.

Mit Urteil vom 19.09.1994 hat der Senat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben  und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab 01.01.1992 EU-Rente zu gewähren.  Wegen der Gründe wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Auf die vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassene Revision der Beklagten hat  das BSG das Urteil des erkennenden Senats vom 19.09.1994 mit Urteil vom  23.05.1996 aufgehoben und die Sache zu erneuten Verhandlung und Entscheidung  an das Landessozialgericht (LSG) zurückverwiesen. Wegen der Begründung des  Urteils wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Die Klägerin hält im jetzigen Verfahren an ihrem Rechtsstandpunkt fest. Zu...

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