Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Zurückweisung eines Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren. keine isolierte Anfechtung der Zurückweisung durch den Vertretenen

 

Orientierungssatz

Der Vertretene kann die Zurückweisung seines Vertreters im Verwaltungsverfahren (§ 13 Abs 5 SGB 10) nicht isoliert, also unabhängig von der Sachentscheidung, anfechten.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 23.02.2022; Aktenzeichen B 9 SB 53/21 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16.12.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger wehrt sich gegen die Zurückweisung seines Bevollmächtigten, eines Rentenberaters (künftig: Bevollmächtigter), in einem Widerspruchsverfahren.

Der 1979 geborene Kläger beantragte im Juli 2019 beim Landratsamt E1 die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB). Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15.01.2020 ab.

Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, am 28.01.2020 Widerspruch.

Mit an den Bevollmächtigten gerichteten Bescheid vom 13.05.2020 wies der Beklagte den Bevollmächtigten nach vorheriger Anhörung für das Verfahren des Klägers nach § 13 Abs. 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurück. Zur Begründung führte er aus, dass Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen seien, wenn sie entgegen § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) Rechtsdienstleistungen erbringen. Nach § 10 Absatz 1 S. 1 Nr. 2 RDG dürften registrierte Rentenberater unter anderem Rentenberatung auf dem Gebiet des sozialen Entschädigungsrechts und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente erbringen. Sie seien in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts in Widerspruchsverfahren nur dann befugt aufzutreten, wenn ein konkreter Zusammenhang mit Rentenfragen bestehe. Ein Bezug zur Rente bestehe jedoch frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres.

Mit Schreiben vom 13.05.2020 übermittelte der Beklagte dem Kläger eine Mehrfertigung dieses Bescheides.

Der Bevollmächtigte erhob gegen diesen Bescheid unter der Bezeichnung „in Sachen E (Z)./.LRA E1“ Widerspruch. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.2020, gerichtet an den Bevollmächtigten, zurück.

Am 29.09.2020 hat der Bevollmächtigte im Namen des Klägers beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage gegen den Bescheid vom 13.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2020 erhoben und eine Vollmacht des Klägers vom 07.10.2020 nachgereicht.

Auf Hinweis des SG, dass die Klage des Klägers gegen die Zurückweisung des Bevollmächtigten bereits unzulässig sein dürfte, hat der Bevollmächtigte vorgetragen, dass es sich bei seiner Zurückweisung um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung handele. Es sei selbstverständlich, dass diese Zurückweisung unmittelbar auch gegen den Kläger wirke. Ein Zurückweisungsbescheid ergehe gegenüber einem Nichtbeteiligten des Verfahrens, denn der Bevollmächtigte sei nicht Beteiligter in diesem Verfahren. Da es ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung sei, greife § 56a Sozialgerichtsgesetz (SGG) im vorliegendem Falle weder für den Kläger, noch für den Bevollmächtigten.

Mit Gerichtsbescheid vom 16.12.2020 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig. Denn einer isolierten Klage gegen Verfahrenshandlungen des Beklagten stehe § 56a SGG entgegen. Hiernach könnten Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.

Gegen den dem Bevollmächtigten am 24.12.2020 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser namens des Klägers am 20.01.2021 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und eine Vollmacht des Klägers vom 25.01.2021 nachgereicht. Der Kläger hat die Berufung trotz Erinnerung nicht begründet und auch keinen Antrag gestellt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 31.05.2021 und der Bevollmächtigte für den Kläger mit Schriftsatz vom 18.05.2021 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die gemäß §§ 143 f. SGG statthafte und gem. § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.

Streitgegenständlich ist vorliegend der Gerichtsbescheid des SG vom 16.12.2020, mit dem die Anfechtungsklage des Klägers, gerichtet gegen die Zurückweisung des Bevollmächtigten mit Bescheid vom 13.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2020, abgewiesen worden ist. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte oder eines abweichenden Antrags geht...

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