Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen durch Pflegetätigkeiten. neuer Versicherungsfall nach Beendigung der Pflege
Orientierungssatz
Zur Frage, ob durch die Aufnahme einer nach § 3 S 1 Nr 1a SGB 6 versicherungspflichtigen Pflegetätigkeit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 44 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 6 erfüllt werden können und ob eine zuvor wegen der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes eingetretene Erwerbsunfähigkeit mit der Folge entfällt, daß bei Beendigung der Pflege ein neuer Versicherungsfall entsteht.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Streitig ist insbesondere, ob die Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
Die ... 1940 geborene Klägerin hat ihren Angaben zufolge keinen Beruf erlernt. Von September 1955 bis März 1958 arbeitete sie als Fabrikarbeiterin und von April 1971 bis Oktober 1975 als Bedienung. Anschließend war sie arbeitslos. Ab 01.01.1978 bis 30.09.1978 und vom 01.01.1979 bis 28.02.1986 war sie beim Südkurier als Zeitungszustellerin geringfügig beschäftigt. Nachfolgend war die Klägerin mit Unterbrechungen beim Arbeitsamt V-Sch arbeitssuchend gemeldet, bezog jedoch keine Leistungen.
Am 05.07.1982 stellte die Klägerin erstmals einen Rentenantrag, der nach medizinischer Sachaufklärung (Gutachten von Dr. M) mit Bescheid vom 24.11.1982 wegen Nichterfüllung der Wartezeit abgelehnt wurde. Im nachfolgenden Widerspruchsverfahren stellte die Beklagte zwar die Erfüllung der Wartezeit fest, lehnte den Rentenantrag jedoch erneut ab, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege (Bescheid vom 24.06.1983). Die Beklagte bewilligte der Klägerin ein stationäres Heilverfahren in der Fachklinik K vom 03.08.1983 bis 31.08.1983, aus dem sie mit einer Schonungszeit als arbeitsfähig für leichte bis mittelschwere Arbeiten entlassen wurde (Hauptleiden: Arterielle Hypertonie, rezidivierende Harnwegsinfekte, Wirbelsäulensyndrom; Nebenleiden: Psychovegetative Labilität, Hyperventilations-Tetanie). Die Beklagte holte sodann noch ein fachorthopädisches Gutachten von Dr. H vom November 1983 ein, der ebenfalls ein vollschichtiges Leistungsvermögen mit qualitativen Einschränkungen bestätigte. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.1984 wies die Beklagte den Widerspruch bestandskräftig zurück.
Im Juni 1985 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit. Unter Berücksichtigung beigezogener ärztlicher Unterlagen (u.a. Entlassungsbericht der Sch-Klinik über die stationäre Behandlung der Klägerin vom 17.10. bis 13.11.1984, Arztbrief des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. G vom Juli 1984) erstattete Dr. B ein nervenärztliches Gutachten. Er diagnostizierte bei der Klägerin eine soziopathische Persönlichkeitsstruktur mit fordernden Rententendenzen, eine Adipositas und arterielle Hypertension und vertrat die Auffassung, der Klägerin seien leichte und mittelschwere Frauenarbeiten durchaus vollschichtig zumutbar. Mit Bescheid vom 14.10.1985 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, weil die Klägerin weder berufs- noch erwerbsunfähig sei und darüber hinaus die für einen Rentenanspruch erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfülle.
Dagegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG -- S 7 J 1953/85 --), welches eine sachverständigen Zeugenaussage von Dr. K, Oberärztin im Krankenhaus L, St, über stationäre Behandlungen im Jahre 1985 einholte, zu der die Beklagte eine sozialmedizinische Stellungnahme von Dr. St vorlegte. Die Klägerin nahm hierauf die Klage zurück.
Im Oktober 1994 stellte die Klägerin wiederum einen Rentenantrag und legte eine ärztliche Bescheinigung des Dr. W vom Oktober 1994 vor. Medizinaldirektor Dr. P von der ärztlichen Dienststelle der Beklagten in V-Sch, dem der Entlassungsbericht des G-Krankenhauses V über die stationäre Behandlung der Klägerin im Januar 1994 vorlag, führte in seinem Gutachten aus, bei der Klägerin bestünden deutliche Wurzelreizzustände der Lendenwirbelsäule, psychovegetative Störungen, stark erhöhte Blutdruckwerte, beginnende Hüft- und Kniegelenksarthrosen sowie eine massive Adipositas. Seit dem Heilverfahren 1983 sei das Gewicht um mehr als 16 kg angestiegen, wodurch die Wirbelsäule zusätzlich stark belastet werde. Die Belastbarkeit der Klägerin sei deutlich geringer geworden, auch dürfe sie kaum therapierbar sein. Die Klägerin sei vollschichtigen Arbeiten nicht mehr gewachsen und könne nur noch leichte Tätigkeiten 4 bis 5 Stunden täglich verrichten.
Im Rahmen des Antrages auf Feststellung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom Dezember 1994 ergaben die Ermittlungen der Beklagten, daß die 1958, 1961 und 1967 geborenen Kinder jeweils nicht während der gesamten ersten 10 Lebensjahre von der Klägerin erzogen wurden, sondern zeitweise in Heimen untergebracht w...