Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflegeversicherung. Versorgungsvertrag. stationäre Pflegeeinrichtung. Forderung nach verantwortlicher Pflegekraft verstößt nicht gegen Verfassungsrecht

 

Orientierungssatz

1. Die Forderung nach einer verantwortlichen Pflegekraft iS von § 71 Abs 2 Nr 1 iVm § 72 Abs 3 S 1 SGB 11 verstößt weder gegen Art 12 Abs 1 GG noch gegen Art 3 Abs 1 GG. Das Erfordernis einer Pflegefachkraft verletzt auch nicht die durch Art 4 Abs 1 und 2 GG gewährleisteten Bekenntnisfreiheit und Religionsausübungsfreiheit.

2. Eine außerhalb staatlich geregelter Ausbildungswege durchlaufene Ausbildung, wie die zur christlich-wissenschaftlichen Pflegerin, kann einer solchen nicht gleichgestellt werden, weil sie weder die dargelegte erforderliche Gewähr bieten noch vom staatlichen Gesetzgeber inhaltlich gestaltet und im Vollzug kontrolliert werden kann.

3. Das durch Art 4 GG gewährleistete Grundrecht wird durch das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aber auch durch die Menschenwürde, die der Staat zu schützen hat begrenzt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.08.1998; Aktenzeichen B 3 P 8/97 R)

 

Fundstellen

RsDE 1998, 80

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