Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsarzt (hier: Hautarzt). Abrechnung der Nr 921 EBM-Ä bei Entfernung von Präkanzerosen

 

Orientierungssatz

Die Nr 921 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes kann unabhängig von der Anzahl der Präkanzerosen nur einmal je Sitzung abgerechnet werden.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Streichung des Mehrfachansatzes bei der Geb.-Nr. 921 des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen (EBM) in seiner Abrechnung des Quartales 3/96.

Der Kläger ist als Hautarzt in S zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Die Beklagten strich in der Abrechnung des Quartales 3/96 insgesamt 191-mal die Geb.-Nr. 921 EBM (Chemo-chirurgische Behandlung spitzer Kondylome oder chemochirurgische Behandlung einer Präkanzerose, je Sitzung), weil diese Leistung je Sitzung nur einmal berechnungsfähig sei (Schreiben der Beklagten vom 6.11.1996). Der Kläger erhob Widerspruch und verwies auf die Leistungslegende, wonach bei mehreren, deutlich örtlich getrennt zu behandelnden Präkanzerosen für jede Behandlung die Geb.-Nr. 921 EBM berechnet werden könne. Auf Aufforderung der Beklagten gab der Kläger in 20 Behandlungsfällen die Lokalisation der Hautveränderung sowie den Zytologiebefund an (Schreiben vom 20.2.1997).

Der Vorstand der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid vom 12.5.1997). Zur Begründung führte er aus, bei einer Präkanzerose handele es sich um ein umfassendes Erkrankungsbild, welches auch bei unterschiedlichen Lokalisationen ausschließlich einmal den Ansatz der Geb.-Nr. 921 EBM je Sitzung ermögliche.

Der Kläger hat am 30.5.1997 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Er hat sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt, auf die Ausführungen bei Wezel/Liebold (Handkommentar BMÄ, E-GO, GOÄ, Stand 1.8.1996) sowie im Kölner Kommentar zum EBM (Stand Juli 1997) verwiesen und die Auffassung der Beklagten im Widerspruchsbescheid als unzutreffend bezeichnet.

Mit Urteil vom 23.3.1999 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Zusatz "je Sitzung" bringe deutlich zum Ausdruck, dass die Geb.-Nr. 921 EBM für den Zeitraum einer Untersuchung bzw. Behandlung nur einmal abgerechnet werden könne. Ansonsten wäre die Geb.-Nr. 921 EBM in sich widersprüchlich. Spitze Kondylome träten praktisch nur im Anal- und Genitalbereich auf, hier aber durchaus auch an mehreren Stellen. Der Behandlungsaufwand bei einer an mehreren Stellen auftretenden Präkanzerose sei nicht größer. Es sei deshalb unverständlich, weshalb beispielsweise in einem Fall bei dem sechs Präkanzerosen im Stirnbereich angegeben seien, die 6--malige Abrechnung der Geb.-Nr. 921 EBM möglich sein soll.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 30.4.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31.5.1999 Berufung eingelegt. Unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen macht er geltend, durch den in der Leistungslegende verwendeten Singular "einer Präkanzerose" werde zum Ausdruck gebracht, dass sich die von der Formulierung "je Sitzung" ausgehende Sperrwirkung nur auf die Behandlung ein und derselben Präkanzerose beziehe. Die Geb.-Nr. 921 EBM sei je Arzt-Patienten-Kontakt mehrfach berechnungsfähig, wenn mehrere, örtlich getrennte Präkanzerosen behandelt würden, wie dies in den beanstandeten Fällen der Fall gewesen sei. Wegen des eindeutigen Wortlaut der Leistungslegende sei für eine einschränkende Interpretation kein Raum. Er verweist auf ein Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.10.1998 -- S 10 KA 220/97 --.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. März 1999 aufzuheben und den Honorarbescheid für das Quartal 3/96 mit dem Berichtigungsbescheid vom 6. November 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 1997 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 191-mal die Geb.-Nr. 921 EBM zu vergüten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Allein aus dem Zusatz "je Sitzung" sei klargestellt, dass unabhängig von der Anzahl der jeweiligen Hautveränderungen die Leistung nach der Geb.-Nr. 921 EBM nur einmal je Arzt-Patienten-Kontakt abgerechnet werden könne.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund des § 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) liegt nicht vor. Die insgesamt 191-malige Streichung der Geb.-Nr. 921 EBM beläuft sich auf insgesamt 21.010 Punkte (191 mal 110 Punkte) und damit auf mehr als DM 1.000,00.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Geb.-Nr. 921 EBM ist bei dem selben Arzt-Patienten-Kontakt nicht mehrfach berechnungsfähig. Das SG hat zutreffend entschieden, dass sich eine Beschränkung der Berechnungsfähigkeit der Geb.-Nr. 921 EBM durch den Zusatz "je Sitzung" ergi...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge