rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 21.06.2000; Aktenzeichen S 2 RA 1816/99) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Beklagte bei der Klägerin im Wege des Herstellungsanspruchs Versicherungspflicht auf Antrag vom 01. September 1987 bis 31. Oktober 1997 anzuerkennen hat. Die am 17. Oktober 1954 geborene verheiratete Klägerin besuchte von September 1969 bis Juli 1971 die zweijährige Hauswirtschaftlich-pflegerische und Sozialpädagogische Berufsfachschule. Ihren Angaben zufolge durchlief sie von 1972 bis 1975 eine Ausbildung als Masseurin und medizinische Bademeisterin, wobei sie am 05. Oktober 1973 eine entsprechende Prüfung abgelegt hat und ab 16. April 1975 berechtigt war, die Berufsbezeichnung Masseurin und medizinische Bademeisterin zu führen. Ferner absolvierte die Klägerin vom 01. April 1977 bis 22. März 1979 mit Erfolg eine Ausbildung als Krankengymnastin. Als solche war sie auch bis zum 31. Juli 1987 versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 29. Januar bis 25. März 1986 hatte allerdings das Arbeitsamt Heidelberg gegen die Klägerin eine Sperrzeit angeordnet; sie war vom 01. Januar bis 14. Februar 1986 arbeitslos. In der Zeit vom 01. August 1987 bis 31. Oktober 1997 war die Klägerin als selbständige Krankengymnastin tätig; bis zum 30. Juni 1995 wurde von ihr auch eine Angestellte versicherungspflichtig beschäftigt. Den bei der späteren Rentenantragstellung am 11. September 1998 gemachten Angaben der Klägerin zufolge hatte sie sich bei Beginn ihrer selbständigen Tätigkeit, nämlich im Juli oder August 1987, in der Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten in Mannheim beraten lassen, ob sie trotz der Beitragslücke im Januar 1986 durch freiwillige Beiträge ihre Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bzw. Berufsunfähigkeit (BU) aufrechterhalten könne. Dies sei ihr durch den Berater bestätigt worden. Am 19. November 1987 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die bargeldlose Beitragsentrichtung in der Angestelltenversicherung zur freiwilligen Versicherung ab August 1987. In dem von der Klägerin verwendeten Antragsvordruck war auch die Möglichkeit für einen Antrag auf bargeldlose Beitragsentrichtung in der Angestelltenversicherung für eine Pflichtversicherung von Selbständigen vorgesehen; unter 3.2 waren Hinweise zur Pflichtversicherung auf Antrag als selbständiger Erwerbstätiger sowie zur Beitragsentrichtung aufgeführt; bei der Antragspflichtversicherung sei regelmäßig für jeden Kalendermonat ein Beitrag zu entrichten, der dem Arbeitseinkommen entspreche; es bestehe allerdings die Möglichkeit, bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach Stellung des Antrags auf Versicherungspflicht Beiträge nur für jeden zweiten Monat zu entrichten; die Beiträge müßten im Abbuchungsverfahren entrichtet werden. Die Klägerin entrichtete daraufhin vom 01. August 1987 bis 31. August 1998 freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung, und zwar in Höhe der Mindestbeiträge. Am 11. September 1998 beantragte die Klägerin, während sie vom 04. August bis 15. September 1998 wegen einer mittelgradigen depressiven Episode nach akuter psychotischer Störung in der Habichtswald-Klinik in Kassel stationär behandelt wurde, persönlich bei der Beklagten in Kassel die Gewährung von Rente wegen EU, hilfsweise wegen BU. Die Beklagte erhob daraufhin das am 06. November 1998 nach einer Untersuchung vom 04. November 1998 erstattete Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. R., der zum Ergebnis gelangte, der Klägerin sei derzeit Lohnarbeit infolge der noch vorhandenen Psychopathologie nicht möglich; er schlug für die Rentengewährung eine zeitliche Begrenzung auf ein Jahr vor. Die Klägerin machte noch geltend, sie sei im Juli oder August 1987 durch die Beklagte falsch beraten worden, denn im Hinblick auf die in ihrem Versicherungsverlauf bestehende Lücke für Januar 1986, als bei ihr vom Arbeitsamt Heidelberg eine Sperrzeit festgestellt gewesen sei, wäre eine Aufrechterhaltung der Anwartschaft für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit durch die Erbringung freiwilliger Beiträge für den Monat Januar 1986 nicht mehr möglich gewesen. Mit Bescheid vom 18. Januar 1999 lehnte die Beklagte die Rentengewährung ab. Zwar sei die Klägerin seit 30. April 1998 erwerbsunfähig (eu). Sie erfülle jedoch nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, daß in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit drei Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt sein müßten. In dem bei der Klägerin maßgebenden Zeitraum vom 30. April 1993 bis 29. April 1998 seien keine Monate mit Pflichtbeiträgen belegt, wie der beiliegende Versicherungsverlauf vom 15. Januar 1998 ergebe. Die Klägerin habe auch nicht die Zeit vom 01. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung hinsichtlich jeden Kalendermonats mit Anwartschaftserhaltungsze...