Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsunfall. Berufskrankheit. haftungsausfüllende Kausalität. bandscheibenbedingte Erkrankung der Wirbelsäule

 

Orientierungssatz

1. Zur Nichtanerkennung eines Bandscheibenschadens als Folge eines Arbeitsunfalles, da das Anheben eines Aktenschrankes nicht als ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis zu werten ist.

2. Die Feststellung einer Berufskrankheit gemäß BKVO Anl 1 Nr 2108 ist nur dann möglich, wenn Lokalisation und erwartbare Überbelastungswirkungen korrespondieren. Liegen hingegen an der gesamten Wirbelsäule und/oder den großen Gelenken gleichmäßig verteilte degenerative Veränderungen vor, so spricht dies gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen schädigenden Einwirkungen und einer vorhandenen Gesundheitsstörung. Nur ausnahmsweise ist in diesen Fällen eine Anerkennung der beruflichen Belastungen als wesentliche Teilursache möglich, wenn ausgeprägte arbeitsplatzbezogene Einwirkungen bestanden haben und die Erkrankung im LWS-Bereich erkennbar einen größeren Schweregrad erreicht hat als in den anderen Wirbelsäulenabschnitten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657481

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