Leitsatz (amtlich)

Nach dem Leitgedanken von § 117 Abs 2 AFG - freiwillige Preisgabe einer Rechtsposition gegen Entgelt bei an sich gegebener Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen - tritt ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld dann nicht ein, wenn für das frühere Arbeitsverhältnis des Arbeitslosen zwar aufgrund betrieblicher oder tariflicher Vereinbarung die ordentliche Kündigung ausgeschlossen, der Arbeitgeber aber nach der Rechtsprechung des BAG und des BSG gleichwohl berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich, aber nur unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Frist zu kündigen. Die Voraussetzungen dafür sind regelmäßig bei Betriebsstillegungen gegeben. In einem solchen Fall verfügt der von der Kündigung betroffene "unkündbare" Arbeitnehmer über keine Rechtsposition, die er bei der Bestimmung der Höhe der Abfindung - an der er regelmäßig nicht beteiligt ist - geltend machen könnte (Abweichung von BSG vom 8.12.1987 - 7 RAr 42/86).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664836

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge