Leitsatz (amtlich)

1. Ist einem sogenannten "unkündbaren Arbeitnehmer" aus Anlaß einer konkursbedingten Betriebsstillegung unter Einhaltung der ordentlichen gesetzlichen bzw tarifvertraglichen Frist gekündigt worden und wird ihm aufgrund eines erst nach seinem Ausscheiden beschlossenen Sozialplanes eine Abfindung gezahlt, so hat er diese nicht "wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses" iS von § 117 Abs 2 S 1 AFG erhalten.

2. Nach dem Leitgedanken von § 117 AFG - freiwillige Preisgabe einer Rechtsposition gegen Entgelt bei an sich gegebener Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen - tritt ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 117 Abs 2 S 1 AFG dann nicht ein, wenn der Arbeitgeber zwar berechtigt ist, aus wichtigem Grund auch einem solchen Arbeitnehmer, dessen ordentliche Kündbarkeit (tarif-)vertraglich ausgeschlossen ist, außerordentlich, aber nur unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Frist das Arbeitsverhältnis zu kündigen, was bei einer konkursbedingten Betriebsstillegung regelmäßig der Fall ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.03.1991; Aktenzeichen 9b/11 RAr 105/89)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665626

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