Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Psychologischer Psychotherapeut. bedarfsunabhängige Zulassung. Nachweis von Behandlungsstunden im sogenannten Zeitfenster. eigene Praxis. grundsätzliche Einführung einer bedarfsabhängigen Zulassung. Umgestaltung. psychotherapeutisches Berufsfeld. Stichtagsregelung. unterschiedliche Behandlung zu Ärztlichen Psychotherapeuten. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Für die Frage der Teilnahme iS des § 95 Abs 10 S 1 Nr 3 SGB 5 ist der Nachweis, eine bestimmte Anzahl von Behandlungsstunden erbracht zu haben, nicht erforderlich.
2. Im Sinne des § 95 Abs 10 S 1 Nr 3 SGB 5 hat nur der Psychologische Psychotherapeut an der Versorgung Versicherter "teilgenommen", der schon vor dem maßgeblichen Stichtag mit einem gewissen Mindestumfang kraft förmlicher Entscheidung nach Maßgabe des bis zur Einführung des PsychTG-EG geltenden Rechts gesetzlich Krankenversicherte in eigener Praxis auf Kosten der Krankenkassen psychotherapeutisch behandelt hat. Die tatsächliche Behandlung Krankenversicherter für Rechnung anderer - etwa in Ausbildungs- oder Anstellungsverhältnissen - reicht dagegen nicht aus.
3. Es liegt kein Verstoß gegen Art 12 Abs 1 GG darin, dass auch bei den Psychologischen Psychotherapeuten grundsätzlich eine bedarfsabhängige Zulassung eingeführt worden ist.
4. Es bestehen keine Bedenken gegen die Umgestaltung des psychotherapeutischen Berufsfeldes.
5. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber mit der Stichtagsregelung des § 95 Abs 10 S 1 Nr 3 SGB 5 auf das Datum der Einbringung des Gesetzentwurfs in den Deutschen Bundestag abgestellt hat.
6. Es verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG, dass Psychologische Psychotherapeuten durch die Stichtagsregelung anders behandelt werden als ärztliche Psychotherapeuten, weil für diese eine Stichtagsregelung wie die des § 95 Abs 10 S 1 Nr 3 SGB 5 nicht entsprechend eingeführt worden ist.
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit als Psychologische Psychotherapeutin und als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin in F.
Die ....1960 geborene Klägerin absolvierte von 1984 bis 1991 das Studium der Psychologie. Ab 01.11.1991 war sie halbtags (ab 01.11.1995 mit 50 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit) am Klinikum der Albert-Ludwigs-Universität F beschäftigt. Von 1993 bis 1997 absolvierte sie die postgraduierten Ausbildung in Verhaltenstherapie am KBV-Ausbildungsinstitut für Verhaltenstherapie an der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychosomatik in F (Zertifikat des Prof. Dr. B, Ärztlicher Direktor der Psychiatrischen Universitätsklinik und der Dr. med. Dipl.-Psych. F. B-S). Seit Dezember 1997 arbeitet sie in freier Praxis. Die Beigeladene Nr. 1 erteilte ihr durch Schreiben vom 24.11.1997 mit Wirkung vom 01.12.1997 die Berechtigung zur Teilnahme am Delegationsverfahren. Von April 1994 bis November 1994 und Januar 1998 bis März 2000 befand sie sich jeweils in Erziehungsurlaub.
Mit einem am 31.12.1998 beim Zulassungsausschuss eingegangenen Antrag vom 28.12.1998 beantragte die Klägerin die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit als Psychologische Psychotherapeutin und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin in ... F, .... Dem Antrag beigefügt waren eine Erklärung der Klägerin, dass sie Patienten, mit denen sie im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses an der Universitätsklinik, Abteilung Neuropädiatrie, Kontakt habe, nicht von ihr als zugelassene Vertragspsychotherapeutin behandelt werden, sowie eine Bescheinigung des Prof. Dr. K, Ärztlicher Direktor der Abteilung Neuropädiatrie und Muskelerkrankungen, und Herrn/Frau K, Verhaltenstherapeutische Ambulanz der Universitäts-Kinderklinik, wonach die Klägerin während ihrer Tätigkeit seit dem 01.11.1994 an der Universitäts-Kinderklinik F -- Abteilung Neuropädiatrie -- mindestens 50 % ihrer Arbeitszeit für psychotherapeutische Behandlungen, inklusive Diagnostik aufgewendet habe. Prof. Dr. K bescheinigte der Klägerin weiterhin, dass sie für den Fall einer unaufschiebbaren Behandlungsnotwendigkeit (Krisenintervention) von ihren Dienstobliegenheiten freigestellt werde. Schließlich legte die Klägerin eine Bescheinigung des Prof. Dr. B/Dr. A vom KBV-Ausbildungsinstitut für Verhaltenstherapie an der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychosomatik in F (AVT-Institut) vom 26.11.1998 vor, wonach sie im Zeitraum vom 1996 bis 1997 Patienten in einem Umfang von mindestens 182 Stunden ambulant und außerhalb ihrer klinischen Tätigkeit als Angestellte der Universitäts-Kinderklinik im Richtlinienverfahren "Verhaltenstherapie" behandelt habe.
Die Beigeladene Nr. 1 teilte der Klägerin im Schreiben vom 09.12.1998 mit, aufgrund der Erteilung der Berechtigung zur Durchführung der Verhaltenstherapie bei Erwachsenen in Einzel- und Gruppenbehandlung im Delegationsverfahren vom 24.11.1997 habe sie den Fachkundenachweis nach Übergangsvor...