nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 20.02.2002; Aktenzeichen S 1 KA 3370/01)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 6 KA 2/03 B)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20. Februar 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte bei der erneuten Entscheidung über den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid des Zulassungsausschusses vom 2. November 2000 die Rechtsauffassung des Senats zu beachten hat.

Der Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin in M. , B. , zur vertragsärztlichen Versorgung auf Grund eines Sonderbedarfs zuzulassen ist.

Die 1949 geborene Klägerin absolvierte im März 1993 die Diplomprüfung im Studiengang Heilpädagogik und ist berechtigt die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Heilpädagogin" zu führen (Urkunde des Regierungspräsidenten A. vom 6.8.1993). Der Oberstadtdirektor der Stadt E. erteilte ihr die Erlaubnis vom 12.12.1996, als heilkundliche-praktische Psychotherapeutin heilkundlich-psychotherapeutisch tätig zu sein. Die Bezirksregierung D. erteilte ihr mit Wirkung vom 1.1.1999 die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin (Urkunde vom 1.1.1999). Die Klägerin wurde am 25.11.1999 in das Arztregister D. der Kassenärztlichen Vereinigung N. eingetragen. Anträge der Klägerin auf bedarfsunabhängige Zulassung im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung N. blieben erfolglos.

Die Klägerin beantragte im Januar 2000 zum Juli/August 2000 die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin in M. (B. ). Sie wies darauf hin, dass das von ihr als neuem Niederlassungsort gewählte Gebiet statistisch zwar als psychotherapeutisch ausreichend versorgt gelte. Zumindest im Bereich der Psychotherapie für Kinder und Jugendliche sei dies aber nicht der Fall. Sämtliche von ihr angesprochenen Fachärzte sowie zugelassenen Therapeuten hätten von Schwierigkeiten bei der Versorgung von jüngeren Kindern gesprochen und Wartezeiten von sechs bis zwölf Monaten angegeben. Die mit Kindern tätigen Therapeuten führten überwiegend Verhaltenstherapie sowie analytische Therapie durch, tiefenpsychologisch fundierte Kindertherapie werde kaum angeboten. Sie verfüge über eine fundierte Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, sehr gute entwicklungspsychologische Kenntnisse, über umfangreiche diagnostische Grundlagen und Erfahrungen in kinder- und jugendpsychiatrischer Praxis, beherrsche die Gebärdensprache, könne Erfahrungen in der therapeutischen Behandlung von taubstummen, schwerhörigen oder stark sprachbehinderten Kindern vorweisen und besitze durch eine 30-jährige Berufserfahrung mit Kindern (Erzieherin, Diplom-Heilpädagogin) eine Vielzahl an methodischen und didaktischen Zugängen, um ziel- und lösungsorientiert erfolgreich ambulant arbeiten zu können. Zu ihrem beruflichen Werdegang gab sie in dem Antrag auf Zulassung an, nach Absolvieren der Fachschule für Kindergärtnerinnen sei sie 1968 bis 1971 in Kindergärten, 1972 bis 1974 in einer Tagungsbildungsstätte für geistig Behinderte, 1974 bis 1976 erneut in einem Kindergarten tätig gewesen. Nach einer Zeit als Hausfrau und Mutter von 1976 bis 1980 habe sie von 1980 bis 1987 Eltern-Kind-Spielgruppen geleitet. 1987 bis 1989 habe sie die Fachoberschule (Sozialpädagoge) besucht und 1993 bis 1997 die Weiterbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin gemacht. Von 1993 bis 1996 sei sie therapeutische Mitarbeiterin in einer Praxis für Kinder- und Jugendpsychiatrie und vom 1.1.1997 bis 31.5.2000 in einer eigenen Psychotherapeutischen Praxis für Kinder- und Jugendliche tätig gewesen. Vom 15.11.1997 bis 30.6.2000 habe sie mit Teilzeitanstellung in einem Internat für Gehörgeschädigte gearbeitet. Seit 1.7.2000 sei sie freie Mitarbeiterin in einer Praxis in F ...

Der Zulassungsausschuss lehnte den Antrag der Klägerin auf Zulassung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin im Rahmen der Sonderbedarfsfeststellung für den Niederlassungsort M. gemäß Abschnitt 5 Nr. 24 der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Festsetzung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte) in der Fassung vom 9.3.1993, zuletzt geändert am 7. und 21.9.1999, in Kraft getreten am 27.10.1999 ab, weil die Sonderbedarfsbestimmungen, die an die Qualifikation anknüpften, derzeit mangels entsprechenden Weiterbildungsrechts für die Psychotherapeuten nicht anwendbar seien. Da auch in der Bedarfsplanung keine Unterschiede zwischen den Psychologischen Psychotherapeuten und den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vorgenommen werde und der Versorgung...

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